Mit Bescheid vom 31.03.2011 (Bl. 5 ff. der Akte) stellte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass der "A" GmbH i.L., vertreten durch Frau G, der ungeteilten Erbengemeinschaft nach D und der Beklagten, wegen des Verlustes des Unternehmens "A" GmbH ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 1.365.865,13 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 594.151,33 € zusteht. Der Kläger begehrte von der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2013 die Zahlung des auf ihn entfallenden Pflichtteils nach A1 in Höhe von 95.550,79 €. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit Schreiben vom 31.10.2013 ab. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.04.2014 (Bl. 50 ff. der Akte) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht Erbin im Sinne von § 2303 Abs. 1 BGB. Herausgabeansprüche nach §§ 667, 662 BGB bzw. §§ 667, 675 BGB bestünden nicht, da es an entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien fehlte. Auch aus §§ 677, 681 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB ergebe sich kein Anspruch, da die Beklagte kein fremdes Geschäft führe, sondern ein eigenes, nachdem sie kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin geworden sei. Eine analoge Anwendung von § 667 BGB scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Eine Treuhänderstellung der Beklagten liege ebenfalls nicht vor. Gegen das ihm am 09.04.2014 zugestellte Urteil (Empfangsbekenntnis Bl. 57 der Akte) hat der Kläger am 02.05.2014 Berufung eingelegt (Bl. 58 der Akte) und diese am 02.06.2014 begründet (Bl. 66 ff. der Akte). Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Anträge aus der ersten Instanz weiter und begründet dies wie folgt: Aus einer Gesamtanalogie zu den Regelungen der §§ 7a VermG, 18 VermG und 349 LAG folge, dass die Beklagte verpflichtet sei, den auf ihn entfallenden Pflichtteil an ihn auszuzahlen. Den genannten Regelungen sei die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass jemand, der aufgrund vermögensrechtlicher Regelungen einen Vermögenswert erhalte, auch die mit diesem Vermögenswert verbundenen Lasten übernehmen müsse. Dies rechtfertige sich auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass die Beklagte durch die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG angesprochene Rechtsnachfolge in Bezug auf den durch eine Schädigung entzogenen Vermögenswert und die an dessen Stelle tretenden Surrogate an die Stelle der Erben trete und damit auch die mit der Erbenstellung verbundenen Pflichten übernehmen müsse. Die Beklagte habe daher für Pflichtteilsansprüche, die im Zusammenhang mit dem enteigneten Vermögenswert und den an dessen Stelle tretenden Surrogate stünden, einzustehen. Die Beklagte sei zudem als durch den Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG eingesetzter fiktiver Rechtsnachfolger und damit faktisch als Beschenkter oder Vermächtnisnehmer zum Tragen der Pflichtteilslast heranzuziehen (§§ 2329, 2318 BGB). Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass einem Erben bei Versäumung der Frist des § 30a VermG keine Ansprüche gegen die Beklagte zustünden. Der Kläger habe seine Ansprüche rechtzeitig angemeldet. Darüber hinaus komme es auf die Einhaltung der Frist des § 30a VermG bei Pflichtteilsansprüchen überhaupt nicht an. - Seite 2 von 9 -

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