Aufklärung des Sachvorwurfs, sondern lediglich einer ersten Ausleuchtung der Persönlichkeit des Beklagten diente.
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Abgesehen davon handelte es sich, selbst wenn man von einem ermessensfehlerhaften Versäumnis der Aussetzung ausginge, jedenfalls nicht um einen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG. Ein Mangel des behördlichen
Disziplinarverfahrens ist wesentlich, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 23; Urteil vom
28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 13; Urteil vom 31. August 2017 - 2 A 6.15 - juris
Rn. 26). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist, noch darauf, ob und gegebenenfalls wie intensiv schutzwürdige - insbesondere grundrechtsbewehrte - Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und gegebenenfalls Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige
Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 55
Abs. 3 Satz 3 BDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass
sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist danach eine nach Auswertung aller Umstände des
Einzelfalls zu treffende Wertungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2
C 15.09 - juris Rn. 19; Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 23). Da vorliegend das - ohnehin nur einen Teil der Disziplinarvorwürfe erfassende - Ermittlungsverfahren bereits nach wenigen Wochen durch die Staatsanwaltschaft Berlin ohne weitere
Ermittlungstätigkeit gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kann eine Relevanz der
zunächst unterbliebenen Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens für das Endergebnis sicher ausgeschlossen werden.
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b. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsschrift in Bezug auf die Vernehmung
von PHK W... als Zeugen am 16. August 2012, zu der ihm keine Möglichkeit einer Teilnahme gegeben worden sei, dringt jedenfalls in der Sache nicht durch. Der Beklagte ist
über die Ladung des Zeugen mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 9. August 2012,
das ihm am selben Tag ausgehändigt wurde (die Anzeige einer anwaltlichen Vertretung
ging erst am 15. August 2012 bei der Bundespolizeiinspektion B... ein), unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 BDG und Aushändigung des Vorladungsschreibens informiert worden. Ihm ist somit im Sinne des § 24 Abs. 4 Satz 1 BDG die Gelegenheit zur
Teilnahme an der Zeugenvernehmung eingeräumt worden. Davon, dass er den Zeugen
hätte befragen können, ohne sein Recht zu schweigen zu gefährden, geht der Beklagte
in der Berufungsbegründung selbst aus.
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c. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch kein wesentlicher Verfahrensmangel
im Hinblick auf die Ermittlungstätigkeit der Klägerin zu den Äußerungen des Beklagten in
K... gegeben.
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aa. Eine Missachtung der Ermittlungspflicht ist nicht zu erkennen. Gemäß § 21 Abs. 1
Satz 1 und 2 BDG sind die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen
durchzuführen und die belastenden Umstände ebenso zu ermitteln wie die entlastenden
sowie die Gesichtspunkte, die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsam sind. Die Ermittlungen erfolgen nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungshandelns (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 41; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 21
Rn. 2), so dass der Dienstvorgesetzte Art und Umfang - mit den aus §§ 24 ff. BDG fol- Seite 9 von 30 -