eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). 136 Vorliegend kann nicht von persönlichkeitsfremden Augenblickstaten ausgegangen werden. Hiergegen sprechen eindeutig die mehrfachen, in verschiedenen Zusammenhängen erfolgten Äußerungen in K..., das Festhalten an der Holocaustleugnung trotz der Nachfragen sowie die Abfassung eines längeren Facebook-Beitrags, die einen gewissen zeitlichen Aufwand erfordert. 137 Konkrete Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten beim Grillfest am 12. Juli 2012 liegen - wie ausgeführt nicht vor. Nach den Zeugenaussagen waren Ausfallerscheinungen beim Beklagten nicht zu erkennen. Solche schildert er auch selbst nicht. Er hat im Laufe des Verfahrens trotz wiederholter Erörterung auch keine konkreten Informationen zur Menge des von ihm konsumierten Alkohols gegeben. Vielmehr hat er am 20. November 2018 erklärt, keine Erinnerung daran zu haben, was er gegessen und getrunken habe. Soweit er in seinem Schreiben vom 23. November 2012 und in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 angegeben hat, es habe neben Bier auch Jägermeister bzw. Schnaps gegeben, wird auch daraus nicht deutlich, ob und wenn ja wieviel er selbst davon zu sich genommen haben will. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, man habe zu viel getrunken, vage und unsubstantiiert. 138 Die Erklärung des Beklagten vom 20. November 2018, er distanziere sich vom Nationalsozialismus, habe keine Affinität zu diesem und er empfinde sich als Verteidiger der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, rechtfertigt keine andere Bewertung. Abgesehen davon, dass einem solchen nachgeschobenen Statement bei endgültig zerstörtem Vertrauen keine relevante Wirkung zukommen kann, lässt sich ein überzeugender Wandel der Einstellungen des Beklagten daraus nicht ableiten. Gerade auch unter Berücksichtigung der Erklärung des nach seinen Kenntnissen zum Holocaust befragten Beklagten in derselben Verhandlung „Wenn man so durch das Leben geht, hört man Zahlen wie 6.000.000 im Gas. Man hört Zahlen zu den Einwohnern in Deutschland und dazu, wie - Seite 28 von 30 -

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