anschließend beschäftigt. Im Anschluss an den Grundwehrdienst bei den Grenztruppen
der DDR trat er 1... als Wachtmeister in die Volkspolizei ein. 1... wechselte er in den Zentralen Projektierungs-, Bau- und Instandsetzungsdienst des Ministeriums des Innern der
DDR, wo er bis 1... tätig war. Zuletzt hatte er den Dienstgrad eines Obermeisters der
Volkspolizei inne. Zum 3... wurde der Beklagte in den Bundesgrenzschutz übernommen
und zunächst als Angestellter weiterbeschäftigt. Am 2... erfolgte seine Ernennung zum
Polizeihauptwachtmeister im BGS zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis aus Probe. Am 2... folgte die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit sowie die Ernennung zum Polizeimeister im BGS. Zum Polizeiobermeister im BGS
(Besoldungsgruppe A 8) befördert wurde der Beklagte am 5....
3
Der Beklagte wurde seit 1... zunächst beim Grenzschutzamt Berlin - Grenzschutzstelle
S... und seit einer Umsetzung im Januar 1... bei der Bundesgrenzschutzinspektion/Bundespolizeiinspektion B... verwendet. Mehrfach erfolgten Abordnungen zum Auswärtigen
Amt zum Einsatz im Hausordnungs- und Objektschutzdienst (HOD) in Auslandsvertretungen (2..., Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU in B...; 2...,
Deutschen Botschaft in B...; 2..., Deutsches Generalkonsulat in K...). Mit Wirkung vom 1...
wurde der Beklagte erneut zum Auswärtigen Amt abgeordnet und der Deutschen Botschaft in K... als Sicherheitsbeamter für Sicherungsaufgaben und HOD-Gruppenleiter zugeteilt. Die Abordnung wurde mit Ablauf des 1... aus dienstlichen Gründen aufgehoben.
In der Folge war der Beklagte zunächst wieder in der Bundespolizeiinspektion B... tätig.
4
Die Klägerin enthob den Beklagten mit Verfügung der Bundespolizeidirektion Berlin
vom 1... vorläufig des Dienstes und verfügte mit Bescheid vom 2... die Einbehaltung der
Dienstbezüge im Umfang von 50 %.
5
Die letzten Regelbeurteilungen des Beklagten lauteten zum 1... sowie zum 1... auf 7
Punkte (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) und zum
1... auf 8 Punkte (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen), was im Leistungsnachweis zum Stichtag 1... bestätigt wurde. Wegen des Disziplinarverfahrens erfolgten keine weiteren Beurteilungen.
6
Disziplinarisch ist der Beklagte - abgesehen von den Vorgängen, die Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sind - nicht in Erscheinung getreten. Strafrechtliche Vorbelastungen liegen nicht vor.
7
Der Beklagte ist seit Oktober 2016 Mitglied der Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks M... und dort stellvertretender Fraktionsvorsitzender der A...-Fraktion.
8
Mit Schreiben vom 17. Juli 2012 leitete die Bundespolizeiinspektion Flughafen B... ein
Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dem Beamten wurde zur Last gelegt, am
12. Juli 2012 auf einer privaten Abendveranstaltung auf dem Gelände der Deutschen
Botschaft in K... im Rahmen einer politischen Diskussion den Holocaust geleugnet zu haben. Weiterhin solle er mehrfach rechtsextreme Äußerungen in der HOD-Wohnung getätigt haben.
9
Am 19. Juli 2012 erstattete die Bundespolizei Strafanzeige gegen den Beklagten und
setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 27. September 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte am 30.
November 2012 das Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 StGB
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