101 „Was zeigt das Foto? Nun mal ehrlich! Die Sudetendeutschen wurden 1938 befreit. Sie haben sich gefreut. Und es gezeigt. Die Tschechen wurden 1939 besetzt. Sie waren nicht begeistert. Das änderte sich allerdings, als sie sahen, dass nunmehr auch bei ihnen die Folgen der Weltwirtschaftskrise abgebaut wurden. Es gab wieder Arbeit und Brot. Sie sahen, dass sie entgegen alliierter Propaganda und der Propaganda der tschechischen Exilregierung mehr Autonomie genossen, als unter Habsburg, zugleich sich ihr Lebensstandard deutlich hob. Dies war nicht zuletzt auf die kluge Politik des Reichsprotektors Reinhardt Heydrichs zurückzuführen. Dieser stellte schon vom ersten Moment an die Weichen richtig. [Link auf eine Amazon-Seite für das Buch „Mein Leben mit Reinhard: Die persönliche Biographie“ von Lina Heydrich, herausgegeben von Heider Heydrich] Heydrich war beliebt. Tausende Tschechen säumten seinen Weg beim Ehrengeleit. Kurz: Sudetendeutsche begeistert, aus tschechischer Unterdrückung befreit worden zu sein. Tschechen erst verhalten, später dankbar bis begeistert, noch später (45) sehr böse.“ 102 Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um eine „lediglich zusammenfassende“ Stellungnahme in einem längeren Chatverlauf, es fehle seine vorher geschriebene Distanzierung von den Verbrechen des Nationalsozialismus, überzeugen nicht. Diese Behauptung, die der Beklagte ähnlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2018 aufgestellt hat, bleibt pauschal und schablonenhaft. Es fehlt an jeder Konkretisierung, an welcher Stelle und wie genau sich der Beklagte in seiner Ablehnung des NS-Regimes geäußert haben will, so dass der Eindruck eines nachgeschobenen Lippenbekenntnisses entsteht. Im Beitrag selbst findet sich hierfür kein Anklang, ebenso wenig findet darin seine Erklärung, „Heydrich (sei) geschichtlich mit seiner ‚Zuckerbrot-und-Peitschen-Politik‘ als klug eingeschätzt“ worden (Schriftsatz vom 30. Oktober 2017) bzw. dieser habe „die Weichen richtig im Sinne der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestellt“ (Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020), erkennbaren Niederschlag. Im Gegenteil äußert der Beklagte sich uneingeschränkt positiv zu der nach seiner Auffassung „klugen“ Politik Heydrichs, die den Tschechen „wieder Arbeit und Brot“ beschert habe, und ergreift sichtbar Partei, wenn er im selben Zug von „befreiten“ Sudetendeutschen und „alliierter Propaganda“ schreibt und sich über Tschechen äußert, die „später dankbar bis begeistert, noch später (45) sehr böse“ gewesen seien. 103 Mit diesem Facebook-Beitrag hat der Beklagte somit einen der führenden Protagonisten der nationalsozialistischen Diktatur und zentralen Repräsentanten des NS-Verfolgungs- und Unterdrückungsapparates verherrlicht und dessen Verbrechen verharmlost. Der Beitrag lässt jegliche Differenzierung und vor allem jede Distanzierung von der Politik Heydrichs in der besetzten Tschechoslowakei, die gerade auch harte Unterdrückung einschließlich Massenhinrichtungen umfasste, vermissen, sondern lässt vielmehr auf eine Identifizierung mit ihr schließen, wozu gerade auch die Verlinkung zur Heydrich-Biographie seiner Ehefrau zählt. 104 3. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, das sich aus mehreren, in einem inneren Zusammenhang stehenden Handlungen zusammensetzt und daher einheitlich zu würdigen ist. 105 Durch das vorstehend festgestellte, den Vorwürfen zu 3.2, 4.1, 4.4 und 5. entsprechende Verhalten hat der Beklagte gegen seine aus § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG folgende Pflicht zur - Seite 19 von 30 -

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