ne solche Belehrung ist hier gemäß der Aussage des Zeugen B... nicht erfolgt, obwohl dem Zeugen zum Zeitpunkt seines Gesprächs nach § 17 Abs. 1 BDG die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens oblag. Angesichts der nach seinen Angaben erfolgten Information durch die anderen HOD-Beamten über den Grillabend vom 12. Juli 2012 lagen ihm bereits hinreichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Beklagten vor. Die Verpflichtung des § 17 Abs. 1 BDG traf den Zeugen B... unabhängig davon, dass der Beklagte von der Bundespolizei lediglich an das Auswärtige Amt abgeordnet war. Nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG gehen bei einer Abordnung die Einleitungspflicht nach § 17 Abs. 1 BDG hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten über; dies ist der Botschafter als Leiter der Auslandsvertretung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, § 13 Abs. 1 GAD). Dass der Zeuge von der Möglichkeit des § 17 Abs. 4 Satz 2 BDG Gebrauch gemacht hätte, die Ausübung der Einleitungspflicht den anderen Dienstvorgesetzten zu überlassen, hat die Klägerin auch auf die Erörterung des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Lagen demnach bereits am 15. Juli 2012 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit der Folge der Unterrichtungsverpflichtung des § 20 Abs. 1 BDG vor, führt die verspätete Einleitungsverfügung vom 17. Juli 2012 nicht dazu, dass die dem Schutz des betroffenen Beamten dienende Belehrungspflicht aus § 20 BDG nicht zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - juris Rn. 13), so dass die ohne hinreichende Belehrung erfolgte Befragung durch den Zeugen dem Verwertungsverbot des § 20 Abs. 3 BDG unterliegt. 92 d. Weiter geht der Senat hinsichtlich des Vorwurfs zu 3.1 davon aus, dass der Beklagte im Gespräch mit dem Zeugen W... erklärt hat, es gebe „nur zwei deutsche Großstädte, Berlin und Wien“. 93 Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit seinem Gedächtnisprotokoll vom 18. Juli 2012 geschildert, dass er in einem Gespräch über Großstädte geäußert habe, er finde Berlin nicht schön, weil ihm die Stadt zu laut sei, andere deutsche Großstädte wie Hamburg oder München gefielen ihm besser. Daraufhin habe der Beklagte gesagt, es gebe nur zwei deutsche Großstädte, das seien Berlin und Wien. Die abweichende Darstellung des Beklagten in seiner mit der Berufungsschrift vorgelegten E-Mail vom 23. November 2012 an seinen Bevollmächtigten führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Beklagte erklärt selbst nicht, eine derartige Äußerung nicht getan zu haben, sondern lediglich, dass er sich nicht daran erinnere und vermutlich eine „heitere Episode“ wiedergegeben habe, in der ein Reisender am Flughafen B...ihm die Scherzfrage nach der zweitgrößten deutschen Stadt gestellt, sie selbst mit „Na, Wien!“ beantwortet und sich anschließend selbst als Wiener vorgestellt habe. ... 94 Abgesehen davon, dass der Beklagte weder in seinen nachfolgenden schriftlichen Stellungnahmen noch in der mündlichen Verhandlung oder der Vernehmung der Zeugen (in Form von Vorhalten) vergleichbar detaillierte Angaben gemacht hat, ist seine Schilderung auch nicht überzeugend. Anders als der Zeuge W..., der die Äußerung in einem konkreten und schlüssigen Gesprächszusammenhang erinnerte, kann der Beklagte keinen konkreten Zusammenhang herstellen, in dem er sich entsprechend geäußert haben will, sondern stellt lediglich eine Möglichkeit in den Raum („Ich erzähle … gelegentlich“). 95 e. Zum Vorwurf zu 4.1 geht der Senat davon aus, dass der Beklagte zwischen dem 1. und 4. Juli 2012 in der HOD-Wohnung in K... im Gespräch mit dem Zeugen W... sinnge- - Seite 17 von 30 -

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