Weise sich die Zeugen einlassen, war damit nicht vorgeprägt, sondern gerade in deren Entscheidung gelegt. Das Vorgehen der Klägerin, den Zeugen eine Belehrung zu erteilen und sie zugleich um Bestätigung etwaiger vor einer ordnungsgemäßen Belehrung erfolgter Aufzeichnungen zu bitten, unterliegt angesichts der anerkannten Möglichkeit einer Heilung von Mängeln einer rechtzeitigen Belehrung (vgl. zu § 52 StPO: BGH, Urteil vom 6. Juli 1965 - 5 StR 229/65 - juris Rn. 7; Urteil vom 15. Juli 1998 - 1 StR 234/98 - juris Rn. 10; Huber, in: BeckOK StPO, Stand: Oktober 2019, StPO § 52 Rn. 36; Bader, in: Karlsruher Kommentar StPO, 8. Aufl., StPO § 52 Rn. 36), auch als solches keinen durchgreifenden Bedenken. 74 d. Eine unterbliebene oder unzureichende Ermittlung im Hinblick auf die Nachtragsdisziplinarklage, wie sie der Beklagte geltend macht, ist ebenso wenig festzustellen. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 2 Satz 2 BDG durch die Entscheidung des Präsidenten der Bundespolizeidirektion Berlin, bei der Einleitung des weiteren Disziplinarverfahrens am 2... ausdrücklich von der Bestellung eines Ermittlungsführers abzusehen, da der Vorwurf klar abgegrenzt und eindeutig sei, ist nicht festzustellen. 75 Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BDG kann von Ermittlungen abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. Auch wenn als sonstiges Verfahren hier das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren 231 Js 321/17 nicht ernsthaft in Betracht kommt, da insoweit relevante Ermittlungen nicht erfolgten, sondern das Verfahren unmittelbar nach der Strafanzeige bereits am 3... eingestellt wurde, bezieht sich der Vorwurf der Nachtragsdisziplinarklage auf eine schriftliche Äußerung des Beklagten auf Facebook, die der Beklagte in der Sache nicht bestreitet und über die - ebenfalls unstreitig - in einer Tageszeitung berichtet wurde. Es erschließt sich nicht, welche weiteren Ermittlungen insoweit erforderlich gewesen oder auch nur in Betracht gekommen wären. 76 Soweit der Beklagte geltend macht, es sei der Kontext nicht aufgeklärt worden, da es sich bei dem ihm vorgehaltenen Text nur um einen Teil dessen gehandelt habe, was er veröffentlicht habe, ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der vollständige Text des Facebook-Eintrags des Beklagten vom 2... als auch der gesamte online Tagesspiegel-Artikel vom 1... Bestandteil der Disziplinarakte sind und somit der Entscheidung über die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde lagen. Soweit es dem Beklagten um die Feststellung des Verlaufs der Facebook-Debatte vor seinem Eintrag gehen sollte, ist weder zu erkennen, wie die Klägerin diesen bei einer geschlossenen Facebook-Gruppe hätte bewerkstelligen sollen, noch ein möglicher Erkenntnisgewinn absehbar, nachdem der Beklagte - wie er selbst im Schreiben vom 5... angegeben und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - die Löschung seiner Beiträge veranlasst hatte. Im Übrigen wirken etwaige Verstöße bei der behördlichen Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht fort, weil nach § 3 BDG i.V.m. § 86 VwGO auch dort der Sachverhalt - soweit entscheidungserheblich - umfassend aufzuklären und auch substantiellen Beweisantritten nachzugehen ist (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 55 Rn. 7b; s. auch bzgl. Ablehnung von Beweisanträgen BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 2 A 4.09 juris Rn. 133; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 - juris Rn. 17). 77 e. Ohne Erfolg macht der Beklagte hinsichtlich der Nachtragsdisziplinarklage eine Verletzung von § 30 BDG geltend, weil es im Anhörungsschreiben vom 3... an einer Präzisierung fehle, aufgrund welcher Vorschriften ihm der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung gemacht werde, und der in der Nachtragsdisziplinarklage vorgetragene Lebenssachver- Seite 12 von 30 -

Select target paragraph3