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Die nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des
Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem
Beamtenverhältnis entfernt.
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1. Dem behördlichen Disziplinarverfahren haften keine wesentlichen Mängel im Sinne
des § 65 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 BDG an.
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a. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das der Disziplinarklage vorangegangene behördliche Disziplinarverfahren hätte in der Folge der Strafanzeige vom 19. Juli 2012 früher als tatsächlich erfolgt ausgesetzt werden müssen.
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Eine Pflicht zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens bestand nicht. Eine solche knüpft
§ 22 Abs. 1 Satz 1 BDG nur an die Erhebung einer öffentlichen Klage im Strafverfahren,
die hier nicht erfolgte. Eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens im Hinblick auf das
mit der Strafanzeige in Gang gesetzte polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren kam allein auf der Grundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 BDG in Betracht. Dieser
sieht vor, dass das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden kann, wenn in einem anderen
gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung
für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Zwar ist
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren als „gesetzlich geordnetes Verfahren“, d.h. ein
Verfahren, dessen rechtsstaatlicher Gang durch formelle Rechtsnormen geregelt ist, einzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3.80 - juris Rn. 9; Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Aufl., § 22 Rn. 15). Auch ist es
regelmäßig „von wesentlicher Bedeutung“, d.h. vorgreiflich, da sich darin gewonnene
Tatsachenfeststellungen oder rechtliche Erkenntnisse grundsätzlich für das Disziplinarverfahren förderlich nutzbar machen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1994
- 1 DB 33.93 - juris Rn. 8; Urteil vom 20. Januar 1987 - 1 D 114.85 - juris Rn. 10; Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 22 Rn. 10). Die Aussetzung steht in einem
solchen Fall jedoch im Ermessen des Dienstherrn, was gegen ein regelhaftes Vorgehen
spricht, das Verfahren bereits bei laufenden polizeilichen/staatsanwaltlichen Ermittlungen auszusetzen (ähnlich Hummel/Baunack, in: Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG,
§ 22 Rn. 15: „Von der Aussetzung nach § 22 Abs. 3 BDG ist jedoch … zurückhaltend Gebrauch zu machen.“). Denn da eine Aussetzung zwangsläufig zu einer Verzögerung des
Verfahrens führt, kollidiert sie regelmäßig mit dem - gerade auch den Interessen des Beamten dienenden - Beschleunigungsgebot des § 4 BDG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.
Juni 1994 - 1 DB 33.93 - juris Rn. 11), das den Dienstherrn anhält, ein Disziplinarverfahren ohne vermeidbaren Verzug durchzuführen.
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Ungeachtet der Frage, ob vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass
der Aussetzungsmöglichkeit keine Schutzfunktion zugunsten des Beamten zukommt, eine Pflicht des Disziplinarvorgesetzten angenommen werden kann, (fortlaufend) sein Ermessen explizit zu betätigen, von der Aussetzungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen,
wenn das Disziplinarverfahren neben einem Ermittlungsverfahren fortgeführt wird, erweisen sich die hier in Rede stehenden, zwischen der Strafanzeige und der Aussetzung
des Disziplinarverfahrens erfolgten Ermittlungsmaßnahmen jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. Insoweit geht es zum einen nur um die Einholung von schriftlichen Zeugenaussagen, die sich angesichts der zu diesem Zeitpunkt nicht einzuschätzenden Dauer des Ermittlungsverfahrens als Mittel zur frühzeitigen Sicherung der Erinnerung als
sachgerecht erweisen. Zum anderen erfolgte eine Vernehmung des Dienstvorgesetzten des Beklagten bei der Bundespolizeiinspektion B..., PHK W..., die erkennbar nicht der
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