tätigen Beamten - gerade auch von Polizeibeamten - besonders zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann daher grundsätzlich bereits allein geeignet sein, das zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 - 1 D 49.96 - juris Rn. 43). Die
Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung
staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitlich-demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn.
91). Sinn dieser Pflicht ist es, eine verlässliche, für den Staat vor allem in Krisenzeiten
und in ernsthaften Konfliktsituationen aktiv eintretende Beamtenschaft zu garantieren
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - juris Rn. 42; BVerwG, Urteil
vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 53; Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 67.93 - juris
Rn. 27; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - juris Rn. 33; Urteil vom 27. August 1997 1 D 49.96 - juris Rn. 43). Von einem Beamten muss daher verlangt werden, dass er von
der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1994 - 1 D 67.93 - juris
Rn. 27; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12.94 - juris Rn. 33). Schon der bloße Anschein
der Identifikation mit den Zielen des Nationalsozialismus ist zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a D 15.2672 - juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014
- OVG 81 D 2.12 - juris Rn. 33).
132
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in vielgestaltiger Form (durch Leugnung des Holocausts,
antisemitische Äußerungen und durch unkritisch positive Darstellung führender Vertreter) seine gedankliche Nähe zum NS-Regime zum Ausdruck bringt und verbreitet, belastet das Ansehen seines Amtes in besonders schwerwiegendem Maße. Das von Dienstherr und Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit von Polizeibeamten, im Sinnes eines Eintretens für die verfassungsmäßige freiheitliche demokratische Grundordnung, gesetzte Vertrauen wird durch ein derartiges Verhalten, das den gegenteiligen Rechtsschein erzeugt,
von Grund auf erschüttert und stellt die Basis des Dienstverhältnisses in Frage. Die berechtigte Erwartung, dass ein Polizeivollzugsbeamter im Rahmen seines Amtes für die
grundgesetzliche Werteordnung einsteht und dementsprechend seine ihm obliegenden
Dienstpflichten erfüllt, ist für die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates, dem der Beamte
dient, unabdingbar.
133
Als erschwerend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass sich der Beklagte zum einen innerhalb eines kurzen Zeitraumes während des Aufenthalts in K... mehrfach und in
verschiedenen Zusammenhängen in einer dem Verfassungstreuegebot wiedersprechenden Weise geäußert und vor allem (in Bezug auf die Holocaustleugnung) daran trotz kritischer Nachfrage daran festgehalten hat. Zum anderen hat er den weiteren Verstoß gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue, die lobende Darstellung Heydrichs in einem Facebook-Beitrag Anfang 2016 unter dem Eindruck des bereits anhängigen Disziplinarklageverfahrens begangen.
134
c. Gründe, die eine abweichende Beurteilung des Vertrauensverlustes rechtfertigen
könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
135
Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) ergeben sich vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Dem Beklagten steht insbesondere keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Milderungsgründe zur Seite. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für
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