boden“ für eine Wiederbelebung von totalitären Anschauungen, an der rechtsextremistischen Kreisen gelegen ist. Kann die systematische Judenvernichtung als unwahr hingestellt werden, leistet dies Bestrebungen Vorschub, den Nationalsozialismus zu rehabilitieren und als Alternative zur demokratischen Staatsform anzupreisen (vgl. VGH München, Urteil vom 28. November 2001 - 16 D 00.2077 - juris Rn. 153; Niedersächsischer
Disziplinarhof, Urteil vom 23. Juli 1984 - NDH A (1) 6/82 - NJW 1986, 1278, 1280; s. auch
BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 86).
111
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass das Strafermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Berlin mit Verfügung vom 30. November 2012 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB mangels Öffentlichkeit der („an sich tatbestandlichen“) Äußerung nicht erfüllt seien. Eine Verletzung der Treuepflicht ist nicht erst dann disziplinar relevant, wenn sie ihren Niederschlag
in illegalen, also strafbaren oder allgemein dienstpflichtwidrigen Aktivitäten findet (vgl.
BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - juris Rn. 43).
112
bb. Auch in dem Facebook-Beitrag des Beklagten vom 26. Januar 2016 (Vorwurf zu 5.)
liegt eine Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue. Denn mit der undifferenziert positiven Darstellung eines führenden Protagonisten der nationalsozialistischen Diktatur und
zentralen Repräsentanten des NS-Verfolgungs- und Unterdrückungsapparates als Chef
der SIPO (Sicherheitspolizei) und des SD (bzw. des Reichssicherheitshauptamtes), der
neben seiner Bestellung als (stellvertretender) „Reichsprotektor“ im Rahmen der Wannsee-Konferenz vom 20. Januar 1942 maßgeblich an der Vorbereitung und Umsetzung der
Massentötungen in den Konzentrationslagern tätig war, und seines Wirkens in dem durch
deutsche Truppen besetzten tschechoslowakischen Gebiet in dem (wenngleich begrenzten) Forum der geschlossenen Facebook-Gruppe, leistete der Beklagte einen Beitrag zur
geschichtsrevisionistischen Verharmlosung des NS-Regimes und brachte damit zugleich
eine Billigung seiner Gewaltherrschaft zum Ausdruck.
113
Diese Handlung geht auch über eine bloße Meinungsäußerung hinaus. Ausgehend davon, dass es für das erkennbare Ziehen von Folgerungen für die politischen Aktivitäten
im Sinne seiner Überzeugung (jedenfalls) genügt, wenn das Verhalten des Beamten auf
eine wirksame Verbreitung seines Standpunktes oder auf eine Teilnahme am politischen
Meinungskampf angelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - juris
Rn. 46), er mithin politisch auf seine Umgebung werbend einzuwirken beabsichtigt (vgl.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2010 - OVG 81 D 2.08 - UA S. 18 f.), wobei auch Äußerungen im Kreis Gleichgesinnter genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - juris Rn. 29), ist bei der Publizierung eines Beitrags auf einer
Facebook-Seite das erforderliche „Mehr“ gegeben. Für die Absicht einer werbenden Einwirkung auf die Umgebung spricht insbesondere, dass es sich bei Facebook um ein soziales Netzwerk handelt, das gerade auf Kommunikation unter den Nutzern angelegt ist.
Denn die Nutzer werden allein schon durch die unter jedem Eintrag vorhandenen Optionen - „gefällt mir“, „kommentieren“ und „teilen“ - zur Stellungnahme aufgefordert, die
nach den Optionen insbesondere in einer (schlichten) Zustimmung oder in einem Kommentieren liegen kann. Dabei handelt es sich - jedenfalls bei politischen Themensetzungen - der Sache nach bereits um eine politische Auseinandersetzung.
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cc. In den Äußerungen des Beklagten gemäß den Vorwürfen zu 4.1 und 4.4 ist ebenfalls
eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht gegeben. Mit der in Relation zu heutigen Politikern gesetzten Bezeichnung von Himmler und Goebbels als starke Männer verherrlicht er zentrale Figuren des NS-Regimes. Und mit seinem Kommentar über den Archi- Seite 22 von 30 -