W... in K... nach dem 18. Juni 2012 offenbar bei mehreren Gelegenheiten um das Thema Judenverfolgung gegangen war, was er nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat mit seiner Aussage, Juden und Judenverfolgung seien in der Zeit bis zum Grillabend kein kontroverses Thema unter den Beamten des HOD gewesen, wiederum in Abrede stellte.
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Die vom Beklagten behauptete Nachfrage des Zeugen P... „Wie, du weißt darüber mehr
Bescheid?“ steht in keinem sich sinnvoll erschließenden Zusammenhang zu dem zuvor
angeblich erfolgten Dialog. Warum der Zeuge, den der Beklagte als deutlich klüger als
die Zeugen W... und W... schilderte, auf ein knappes „ja, und“ zur Frage, ob er den Holocaust leugnet bzw. ob er diesen „gut finde“, mit einer solchen Frage reagiert haben soll,
bleibt ebenso im Unklaren wie der Umstand, warum dem Beklagten gerade angesichts
dieser Nachfrage des Zeugen P...bewusst geworden sein soll, dass er etwas gesagt habe,
von dem er sich distanzieren müsse. Zu den Unstimmigkeiten passt schließlich, dass der
Beklagte den Zeugen P... nach seiner Darstellung am 20. November 2018 auf ein weiteres Gespräch am Folgetag verwiesen haben will, was in seiner Schilderung vom 23. November 2012 keinerlei Erwähnung findet.
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Ähnlich wechselnd äußert sich der Beklagte auch zu anderen Aspekten. So will er zum einen nach seinen Angaben vom 23. November 2012 in Bezug auf die „Aussprache“ mit
den Zeugen W... und W... am 13. Juli 2012 geäußert haben, es lägen eine Menge Missverständnisse vor und „besonders das mit dem Holokaust sei eines gewesen“. Auch habe er nach der Unterhaltung den „Frieden zwischen uns als hergestellt“ betrachtet. Hiervon ist in seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht am 20. November 2018 jedoch
nicht mehr die Rede. Weder nach seiner eigenen Schilderung noch nach den Aussagen
der Zeugen W... und W... klärte der Beklagte das behauptete Missverständnis auf. Vielmehr hat er insoweit lediglich angegeben, der Zeuge W... habe „Gericht über mich halten wollen“ und sei mit seinen Antworten nicht zufrieden gewesen. Er habe klargestellt,
dass diese Art des Umgangs miteinander nicht gehe und versprochen, dass er sich zu
historischen Themen nicht mehr äußern werde. Zum anderen führt er in der mündlichen
Verhandlung vom 20. November 2018 an, der Vorfall mit dem Zeugen W... beruhe auch
darauf, dass sie einen Konflikt gehabt hätten, weil er dessen Vorgesetzter gewesen sei.
In seinem Schreiben vom 23. November 2012 ist hingegen von einer aus der Hierarchie
resultierenden Konfliktlage zwischen dem Beklagten und dem Zeugen W... keine Rede.
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Die Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat führt zu
keinem anderen Ergebnis. Vielmehr hat der Beklagte die ihm vorgehaltene Äußerung,
von der er sich seiner Auffassung zufolge hätte distanzieren müssen, letztlich eingeräumt, auch wenn er sie als missverständlich bezeichnet hat, was - wie dargelegt - nicht
der Fall war.
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Auf die Aussage des Zeugen B... vom 20. November 2018 zu dessen Gespräch mit dem
Beklagten am 15. Juli 2012 kann gemäß § 20 Abs. 3 BDG nicht zurückgegriffen werden.
Nach § 20 Abs. 1 BDG ist der Beamte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. Hierbei ist ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich
oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Nach § 20 Abs. 3 BDG darf die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die nach § 20 Abs. 1
Satz 2 und 3 BDG vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Ei- Seite 16 von 30 -