halt umfangreichere und weitere Vorwürfe umfasse, die im Schreiben vom 3... nicht genannt seien. 78 Zum einen beschreibt bereits das ausdrücklich der abschließenden Anhörung nach § 30 BDG dienende Schreiben der Bundespolizeidirektion Berlin vom 1... konkret das Verhalten, das dem Beklagten zur Last gelegt wird, und bewertet es als außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, da der Beklagte gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe. Zum anderen ist eine (zutreffende und umfassende) rechtliche Bewertung des dem Beamten durch den Dienstherrn vorgeworfenen Verhaltens - hier nicht nur als Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, sondern auch gegen die Grundpflichten nach § 60 BBG - nicht Gegenstand der Äußerungsmöglichkeiten nach § 30 BDG. Die danach vorgegebene abschließende Anhörung ist Ausdruck des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Gansen, in: Gansen, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Stand: November 2019, BDG § 30 Rn. 1). Ihr Zweck besteht darin, dem Beamten vor Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens eine wirksame Verteidigung zu erlauben und ihm die Möglichkeit zu geben, auf Gesichtspunkte zu verweisen, die für den Dienstvorgesetzten bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen, namentlich in Bezug auf die Abschlussentscheidung nach §§ 32 ff. BDG, maßgeblich sein könnten. Hierfür bedarf es der Mitteilung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (vgl. BT-Drs. 14/4659 S. 43), d.h. welche Handlungen dem Beamten konkretisiert nach Art, Zeit und Ort des Geschehens vorgeworfen werden, welche Beweise erhoben wurden, wie diese gewürdigt werden sollen und welchen Sachverhalt die Disziplinarbehörde als erwiesen ansieht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 47 zu § 21 Abs. 4 Satz 1 NDiszG). Eine dennoch erfolgte rechtliche Einordnung des vorgeworfenen Disziplinarvergehens durch den Dienstvorgesetzten hat demgegenüber allenfalls einen vorläufigen Charakter und bedeutet keine die Abschlussentscheidung bindende Festlegung. 79 Ungeachtet dessen ist ein - unterstellter - Mangel der Schlussanhörung in Form der allein den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht aufführenden rechtlichen Wertung jedenfalls nicht als wesentlich einzuordnen. Auf die Frage, inwiefern dadurch Verteidigungsrechte des Beklagten beeinflusst worden sein könnten, kommt es - wie ausgeführt - insoweit nicht an. Ergebnisrelevanz hat ein solcher Fehler hier nicht, denn für das Ergebnis des Disziplinarverfahrens in Form der Disziplinarklage vermag sich ein solcher Fehler schon deshalb nicht auszuwirken, weil das Gericht an die vom Dienstherrn vertretene rechtliche Würdigung des zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten tatsächlichen Geschehens anerkanntermaßen nicht gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1990 - 1 D 54.89 - juris Rn. 31; Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - juris Rn. 16; Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 11; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 18; Beschluss vom 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 - juris Rn. 17; Weiß, in: GKÖD - Disziplinarrecht, Stand: Januar 2020, M § 52 Rn. 98). 80 2. Der Senat geht hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe von folgenden Sachverhalten aus: 81 a. Der Beklagte hat den mit dem Vorwurf zu 1. vorgehaltenen Text formuliert und seine Zustimmung zu dessen Veröffentlichung im Blog „Für Gott, Kaiser und Vaterland“ erteilt. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2018 vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt und ist davon im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht abgerückt, so dass auch der Senat diese Erklärung zugrunde legt. - Seite 13 von 30 -

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