Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 82. Senat
Normen:
§ 13 BDG, § 61 Abs 1 S 3 BDG, § 60 Abs 1 S 3 BDG, § 30 BDG, § 24 Abs 1 S
2 Nr 2 BDG, § 22 Abs 3 BDG, § 21 Abs 1 BDG, § 17 Abs 1 BDG
04.03.2020
OVG 82 D 1.19
ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0304.82D1.19.00
Urteil
Orientierungssatz
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 85. Kammer, 21. November 2018, 85 K 10.13 OB, Urteil
nachgehend BVerwG, 17. Juni 2021, 2 B 56/20, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21.
November 2018 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Beklagte wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und erstrebt eine weniger belastende Maßnahme.
2
Der am 2... in S... geborene Beklagte ist geschieden und hat drei volljährige Kinder. Nach
Abschluss der zehnklassigen Schulausbildung absolvierte er von 1... bis 1... eine Berufsausbildung bei der Deutschen Post als Facharbeiter für Nachrichtentechnik und war dort
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