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Aber selbst wenn man die Verlegung von Stolpersteinen als Sondernutzung qualifiziere, bestehe kein Anspruch auf die entsprechende
Erlaubnis, sondern nur auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. In den die Ermessensausübung allgemein regelnden
Sondernutzungsrichtlinien seien die erlaubnispflichtigen Tatbestände abschließend und ohne die vom Kläger vorgesehene Verlegung
von Stolpersteinen aufgeführt. Bei der Frage der Erlaubniserteilung könnten auch Belange des Straßen- und Stadtbildes, also
insbesondere städtebauliche gestalterische Belange berücksichtigt werden. Die heranzuziehenden Gründe und die zu würdigenden
Gesichtspunkte müssten einen sachlichen Bezug zur Straße, ihrem Umfeld und zu ihrer Funktion haben und den Widmungszweck
berühren. Die Vorstellung des Stadtrates zur Gestaltung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus im öffentlichen
Straßenraum würden, wenn sie entsprechend in den Sondernutzungsrichtlinien und der Gebührensatzung verankert seien, das
Ermessen das Straßenbaubehörde lenken. Der Stadtrat der Beklagten habe sich intensiv und wiederholt mit der Frage befasst, ob der
NS-Opfer durch Stolpersteine auf öffentlichen Straßen gedacht werden solle, und sich nach reiflicher Abwägung und Anhörung
betroffener Kreise mit großer Mehrheit dagegen entschieden. Sein Beschluss vom 16. Juni 2004, das Projekt "Stolpersteine in M." nicht
zu realisieren und keinen öffentlichen Grund dafür zur Verfügung zu stellen, sei unter anderem damit begründet worden, dass die
Anbringung von Gedenktafeln im Straßenschmutz trotz des guten Willens der Initiatoren auch als herabsetzend empfunden werden
könne und tatsächlich von vielen so empfunden werde. Der Stadtrat habe bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass die IKG
als demokratisch legitimierte Repräsentantin der Jüdinnen und Juden in München diese Form des Gedenkens ablehne. Er habe darauf
hingewiesen, dass eine geringe Zahl von Stolpersteinen das Ausmaß des nationalsozialistischen Verbrechens mit über 4.500 Opfern
allein in München eher verharmlosen und verniedlichen würde und weitere Gründe genannt. Mit Beschluss des Stadtrats vom 29. Juli
2015 sei entschieden worden, als Form individuellen und dezentralen Gedenkens Stelen mit Erinnerungstafeln auf öffentlichen Grund
zuzulassen, nicht aber Stolpersteine. Die Beklagte habe sich damit gegen die Nutzung ihres Straßeneigentums durch Stolpersteine auf
öffentlichen Straßen entschieden und die Verwaltung beauftragt, geeignete Formen für die genannten Stelen zu finden. Mit den
Entscheidungen habe die Beklagte abschließend darüber entschieden, in welcher Form sie öffentliches Gedenken auf den ihrer
Straßenbaulast unterliegenden Straßen zulassen will. Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme des dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßeneigentums der Beklagten durch die Verlegung von Stolpersteinen bestehe nicht. Die anderweitige
Verfahrensweise anderer Kommunen verpflichte die Beklagte nicht. Es stehe ihr frei zu entscheiden, inwieweit in den Baukörper durch
entsprechende dem Gedenken dienende Anlagen eingegriffen und das Straßen- und Stadtbild damit verändert werden darf. Dieses
Ermessen habe der Stadtrat dahingehend ausgeübt, dass Stolpersteine als mögliche Sondernutzung nicht zugelassen werden.
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Am 25. November 2015 ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 zu verpflichten, die Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen
an der ...-straße ... in M. zu erteilen,
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hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 zu verpflichten, den Antrag des Klägers vom ... Juli
2015 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Verlegung eines Stolpersteins in der Straße sei kommunikativer Gemeingebrauch. Der Stadtrat der Beklagten habe sich für ein
individuelles und dezentrales Gedenken durch Stelen mit Erinnerungstafeln auf öffentlichem Grund ausgesprochen und damit
anerkannt, dass in den Straßen der Beklagten kommunikativer Gemeingebrauch durch individuelles Gedenken gestattet ist. Im
Gegensatz zu Stolpersteinen würden Stelen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs massiv behindern, weil sie echte Stolperfallen
seien. Die Städte Mainz und Cuxhaven betrachteten Stolpersteine als dezentrales Gesamtkunstwerk, leisteten bei der Verlegung
Hilfestellung und hielten für die Errichtung von Kunst im öffentlichen Raum Rechtsgutachten oder juristische Prüfungen nicht für
erforderlich.
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Für den Fall, dass das Gericht in der Verlegung von Stolpersteinen keinen kommunikativen Gemeingebrauch als Kunst im öffentlichen
Raum, sondern eine Sondernutzung sehe, werde hilfsweise ausgeführt: Die Verlegung von Stolpersteinen sei eine
gemeingebrauchsverträgliche Sondernutzung. Auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie
Stelen zulassen wolle, die nichts anderes als große und hohe Stolpersteine und echte Stolperfallen seien. Belange des Straßenrechts
würden durch Stolpersteine nicht beeinträchtigt. Wie bereits in der Antragsbegründung ausgeführt, ergebe sich aus den Grundrechten
aus Art. 5, 18 (richtig: 4) und 3 GG ein Erlaubnisanspruch. Die Ansicht der Vorsitzenden der IKG, der die Beklagte gefolgt sei,
überzeuge nicht, da auch Stelen getreten, beschmutzt oder beschädigt werden könnten. Für persönliche Meinungen sei das
Straßenrecht nicht zugänglich. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2007 zum Straßenverkauf von
Sonntagszeitungen bestehe ein Anspruch auf die Erlaubnis und müsse die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden,
wenn keine straßenrechtlichen Belange entgegenstehen. Schutzzweck des Erlaubnisvorbehalts sei es, insbesondere Gefahren für die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auszuschließen oder zu mindern. Der Stadtratsbeschluss vom 29. Juni 2015 verletze die
Grundsätze des Straßenrechts und des Urteils des Bundesverfassungsgerichts. Nachdem eine Erlaubnis zum Verlegen von Stelen
erfolgt sei, müsse straßenrechtlich eine Erlaubnis zur Verlegung von Stolpersteinen erfolgen. Da die Beklagte Stelen auf Straßen durch
Satzung zulassen wolle, müssten nach Art. 3 GG erst Recht auch Stolpersteine zugelassen werden, ein sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Zudem könne ein Eigentümer nach § 905 Abs. 1 BGB Einwirkungen nicht verbieten, die in
einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse habe. Nach der Erlaubnis von
Stelen auf Straßen könne die Beklagte kein Interesse an der Ausschließung von Stolpersteinen haben. Der Hilfsantrag auf erneute
Bescheidung werde für den Fall gestellt, dass das Gericht der Beklagten ein Ermessen dazu einräume, an welcher Stelle auf dem
Gehweg ein Stolperstein verlegt werden solle.