27 In der beigefügten rechtsgutachtlichen Stellungnahme zu der Frage, ob die Verlegung von Stolpersteinen zulässig ist, insbesondere ob sich aus Grundrechten ein Recht auf Gedenken herleiten lässt, das entweder eine Erlaubnis entbehrlich macht oder zu deren Erteilung zwingt, wird unter anderem ausgeführt: Die Verlegung von Stolpersteinen sei als Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers nicht mehr als Gemeingebrauch anzusehen, weil die Straße nicht nur genutzt werde. Es handle sich um eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Sondernutzung, weil jedenfalls die Bauarbeiten anlässlich der Verlegung und etwaige Instandhaltungsarbeiten den Gemeingebrauch beeinträchtigen würden. Auch wenn Grundrechte in aller Regel Abwehrrechte seien und keinen Leistungsanspruch gäben, könne sich in Verbindung mit einer Norm, die die Nutzung öffentlichen Eigentums für grundrechtliche Zwecke ermögliche, eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Abwehrdimension ergeben. Man könne wohl nicht davon ausgehen, dass sich aus der Religionsfreiheit ein Recht auf Verlegung von Stolpersteinen an einem bestimmten Ort ergebe. Die Kunstfreiheit, auf die sich auch ein Vermittler von Kunst berufen könne, unterliege nur verfassungsimmanenten Schranken. Auf die mit der Inschrift auf Stolpersteinen verbundene Mahnung könne zwar durch ein allgemeines Gesetz eingewirkt werden, das aber in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müsse. Die zweifelsfreie Zuordnung der Information über den letzten Wohnort eines Opfers der NS-Herrschaft zum Schutzbereich eines einzigen Freiheitsrechts sei schwierig, aber ohne Belang, wenn es nicht einmal entgegenstehende Rechtsgüter gäbe, die eine Beschränkung der unter einem Gesetzesvorbehalt stehenden Meinungsfreiheit rechtfertigen würden. Nennenswerte konkurrierende Nutzungsinteressen stünden nicht entgegen. Auch ein Präzedenzfall für weitere Hinweise im Straßengrund, die unter Berufung auf andere Grundrechte wie die Eigentumsgarantie oder die Berufsfreiheit beansprucht werden könnten, werde wegen der besonderen Bedeutung der Gedenksteine für Opfer der NS-Herrschaft nicht geschaffen. Der postmortale Persönlichkeitsschutz der Opfer könne, auch wenn dies keine Straßenbezogene Erwägung sei, wegen der Verpflichtung zum Schutz der Menschenwürde bei der Ermessensausübung nicht außer Acht gelassen werden. Da aber nahe Angehörige zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes berechtigt seien und angesichts der weiten Verbreitung der Stolpersteine sei es ermessensfehlerhaft, gegen den Willen der Angehörigen den Schutz des Andenkens der Opfer in die Ermessensausübung einzubeziehen. Das Ermessen müsse aber unter Einbeziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes ausgeübt werden, und eine Bevorzugung von Stelen, die den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigen würden, erscheine willkürlich, da kein sachlicher straßenbezogener Grund für eine Ungleichbehandlung von Stolpersteinen spreche. 28 Die Beklagtenseite trat diesen Ausführungen mit Schriftsatz vom 27. Mai 2016 entgegen. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Bei der Verlegung von Stolpersteinen handele es sich um eine Sondernutzung, die den Gemeingebrauch beeinträchtige, da sie einen baulichen Eingriff in die Substanz des Straßenkörpers erfordere. Die Beklagte habe ihr Ermessen ausgeübt, indem nicht das Baureferat, sondern der Stadtrat nach umfassender Ermittlung und Bewertung der verschiedenen Nutzungsformen zum dezentralen und individuellen Gedenken eine Grundsatzentscheidung getroffen habe. Die Beklagte habe bei der Ermessensausübung auch das aus der kommunalen Selbstverwaltungshoheit folgende gestalterische Ermessen ausgeübt. Sie habe die Aufgabe, durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen die Nutzung der Straße zu verkehrlichen und kommunikativen Nutzungen zu ordnen und Konflikte möglichst weitgehend zu minimieren. Aus den vom Kläger angeführten Grundrechtspositionen ergebe sich keine Ermessensreduzierung auf Null. Der Kläger habe nicht aufgezeigt, dass die Religion gebiete, den öffentlichen Straßenraum zum individuellen Gedenken an Verstorbene in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte vermeide mit der durch die Selbstverwaltungshoheit gedeckten Ermessensausübung eine Gestaltung des Erinnerns, die andere verletzen könne. Die Auffassung, das postmortale Persönlichkeitsrecht könne nur an der Verlegung des eigenen Stolpersteins hindern, greife zu kurz. Die Kunstfreiheit berechtige nicht zur Verlegung von Stolpersteinen gegen das kommunale Gestaltungsrecht im öffentlichen Straßenraum, sie erstrecke sich nicht auf die Nutzung fremden Eigentums zum Zwecke künstlerischer Entfaltung. Die dauerhafte Gestaltung des Straßenraums stehe allein der Beklagten zu. Auch die Berufung des Klägers auf das Recht der Meinungsfreiheit führe zu keiner Ermessensbeschränkung; wenn die Beklagte das Gedenken im Straßenraum auf Opfer des Nationalsozialismus beschränken könne, gelte dies erst recht für die Form des Gedenkens. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor, maßgeblich sei nicht, ob Stelen den Verkehr mehr behindern würden als Stolpersteine. Die Klägerseite differenziere nicht ausreichend zwischen allgemeinen straßenrechtlichen und von der Beklagten verfolgten gestalterischen Anforderungen. Die Beklagte könne im Rahmen der Gestaltung dem Gedanken Rechnung tragen, dass das Gedenken Verstorbener nicht mit Füßen getreten werden solle. 29 Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2016, des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen. Gründe 30 Die fristgerecht erhobene Klage ist als Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. 31 Die Klage ist jedoch im Hauptantrag auf Aufhebung des Bescheids vom 3. November 2015 und Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sowie im Hilfsantrag auf Aufhebung des Bescheids und Verpflichtung der Beklagten zu erneuter Verbescheidung unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Schreiben vom ... Juli 2015 für die Verlegung eines Stolpersteins "als erlaubte Sondernutzung" beantragten Sondernutzungserlaubnis, da für den Einbau eines Stolpersteins in den Gehweg eine bürgerlich-rechtliche Vereinbarung und keine öffentlich-rechtliche Gestattung erforderlich ist (1.). Im Übrigen bestünde selbst bei Annahme einer dem öffentlichen Recht unterliegenden Sondernutzung kein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis; in diesem Fall könnte der Kläger auch nicht beanspruchen, dass die Beklagte erneut über seinen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet (2.).

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