76
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs
Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim
Bayerischen Verwaltungsgericht München,
77
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
78
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
79
einzulegen.
80
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
81
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.