VG München, Urteil vom 31.05.2016 - M 2 K 15.5323 Fundstelle openJur 2020, 66945 Rkr: AmtlSlg: Tenor 1 I. 2 Die Klage wird abgewiesen. 3 II. 4 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 5 III. 6 Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 7 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zu Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für einen sogenannten Stolperstein, den er in den Gehweg der als Ortsstraße gewidmeten ...-straße einbauen will. 8 Als Stolpersteine werden Gedenksteine bezeichnet, die von dem Künstler G. D. entworfen wurden und seit 1992 zum Gedenken an Menschen verlegt werden, die in der Zeit des Nationalsozialismus deportiert und ermordet wurden. Es handelt sich um Betonwürfel mit einer Kantenlänge von ca. 10 cm, auf deren Oberseite eine Messingplatte mit den eingestanzten Angaben zu Vorname, Familienname, Geburtsjahr sowie Jahr und Ort der Ermordung befestigt ist. Sie werden bündig in den Weg vor dem jeweiligen letzten freigewählten Wohnort der NS-Opfer verlegt. Bislang wurden ca. 56.000 Stolpersteine in zahlreichen Städten und Gemeinden Deutschlands und anderer europäischer Staaten gesetzt. Sie gelten als größtes dezentrales Gesamtkunstwerk Europas (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort "Stolpersteine"). 9 Der Stadtrat der Beklagten hatte sich am 16. Juni 2004 mit ausdrücklicher Billigung der Israelitischen Kultusgemeinde für München und Oberbayern (IKG) gegen die Verlegung von Stolpersteinen im öffentlichen Straßenraum ausgesprochen. In der Folgezeit wurde die Thematik in München kontrovers diskutiert. Am 5. Dezember 2014 führte der Stadtrat ein Hearing durch, bei dem Befürworter und Gegner der Stolpersteinverlegung Gelegenheit zur Äußerung hatten. Am 29. Juli 2015 beschloss der Stadtrat der Beklagten: 10 "1. Der Stadtrat empfiehlt als Form individuellen und dezentralen Gedenkens Erinnerungstafeln an Hauswänden auf Blickhöhe. Das Kulturreferat und die anderen beteiligten Referate werden beauftragt, die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 11 2. Der Stadtrat beschließt als Form individuellen und dezentralen Gedenkens Stelen mit Erinnerungstafeln auf öffentlichem Grund vor dem Gebäude zuzulassen. Das Kulturreferat und die anderen beteiligten Referate werden beauftragt, die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 12 3. ..." 13 Der in der Sitzungsvorlage des Kulturreferats der Beklagten enthaltene Beschlussvorschlag, als Form individuellen und dezentralen Gedenkens auch Stolpersteine im öffentlichen Raum zuzulassen, fand nicht die Mehrheit der Stadtratsmitglieder.

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