32
Der Senat stimmt mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts überein, dass die in Rede stehenden Nachrichten
rassistisch und/oder antisemitisch sind, die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft Hitlers einschließlich des
Holocaust als erstrebenswert darstellen oder Opfer des Nationalsozialismus in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit
preisgeben; sie sind teils menschenverachtend und mit den Werten der freiheitlichdemokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes daher unvereinbar. Zur Vermeidung jeder Missverständnisse stellt der Senat ferner klar, dass
das Versenden derartiger Inhalte wie auch ihr zustimmendes Kommentieren im Grundsatz fraglos geeignet ist, Zweifel
an der charakterlichen Eignung eines (Polizeivollzugs-)Beamten zu begründen und damit auch ein Verbot der Führung
der Dienstgeschäfte zu rechtfertigen.
33
Vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2015 - 6 B 326/15 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1
Nr. 106 = juris Rn. 12 ff.; auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. November 2019 - 1 M 119/19 -, juris Rn. 11.
34
So liegt es im Streitfall jedoch nicht. Die Antragstellerin hat die in Rede stehenden Bilder bzw. Sticker weder verbreitet
noch hat sie diese zustimmend kommentiert oder in sonstiger Weise darauf reagiert. Auf der Grundlage der bisher
bekannten Umstände kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die fraglichen Nachrichten
vor dem 16. September 2020 überhaupt wahrgenommen hat (1.). Hiervon abgesehen hat der Antragsgegner bei der
Bewertung ihrer charakterlichen Eignung Maßstäbe angelegt, die in nicht nachvollziehbarer Weise von denjenigen
abweichen, die er in Bezug auf andere Kommissaranwärter zugrunde gelegt hat (2.).
35
1. Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Antragstellerin die fraglichen Nachrichten vor dem 16. September 2020
überhaupt wahrgenommen hat. Die Antragstellerin hat angegeben, sie habe die beanstandungswürdigen Inhalte erst
zur Kenntnis genommen, als sie am 16. September 2020 ihren Gerätespeicher darauf durchgesehen habe. Der Senat
hat im Entscheidungszeitpunkt keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe zu zweifeln.
36
Technisch hat der Antragsgegner nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts eine frühere Kenntnisnahme der
Nachrichten nicht feststellen können. Soweit der Antragsgegner es mit Schriftsatz vom 11. März 2021 insoweit als
"entscheidend" bezeichnet, dass eine mögliche Erklärung für differierende Datumsangaben auf den Stickern bzw.
Bilddateien im Download der Dateien liege, kann der Senat dem nicht folgen; nach dem Vorbringen des Antragsgegners
selbst handelt es sich bei dem Download nur um einen von mehreren denkbaren Gründen dafür, weshalb die
Datumsangaben voneinander abweichen.
37
a. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass
die Antragstellerin jedenfalls den durch die Kommissaranwärterin E1. in den Chat "L1 " eingestellten Sticker schon vor
dem 16. September 2020 wahrgenommen hat. Dies kann letztlich aber dahinstehen. Denn diesen Sticker bewertet der
Antragsgegner ausweislich des Schreibens vom 14. Dezember 2020 an Frau E1. in dem diese betreffenden Verfahren
und wohl auch seines Vortrags im Beschwerdeverfahren nunmehr als Parodie. Er kann dann seinen
Beurteilungsspielraum nicht dergestalt nutzen, in dem einen Fall keine Eignungszweifel anzunehmen, im Falle der
Antragstellerin jedoch solche mit der Wahrnehmung dieses Stickers zu begründen (siehe dazu noch 2.).
38
b. Auch hinsichtlich der verbleibenden acht Bilddateien erscheint das im Verfahren durchgehend und widerspruchsfrei
aufrechterhaltene Vorbringen der Antragstellerin glaubhaft, sie habe die in Rede stehenden Nachrichten erst
wahrgenommen, als sie - aufgefordert durch Innenminister Reul und in ihrer Dienststelle am 16. September 2020
geführte "Sensibilisierungsgespräche" - ihr Smartphone darauf durchgesehen habe. Dies gilt namentlich vor dem
Hintergrund der vom Antragsgegner ermittelten ganz erheblichen Zahl von Nachrichten, Bildern und Videos, die sich auf
dem Smartphone der Antragstellerin befinden, nämlich 172.214 Bilder, 2545 Videos und 790 WhatsApp Chats mit
337.525 Nachrichten. Bezogen auf einen Fünfjahreszeitraum sind dies, wie die Antragstellerin ausgeführt hat,
durchschnittlich 94 Bilder und 184 Nachrichten täglich. Angesichts dieser hohen Zahl ist die Darstellung der
Antragstellerin, sie habe in einem Zeitraum von mehreren Monaten (der genaue Zeitraum ist zwischen den Beteiligten
streitig) u. a. die hier in Rede stehenden neun bzw. acht Nachrichten nicht wahrgenommen, nicht von der Hand zu
weisen.
39
Vgl. auch Koch, jurisPR-ITR 23/2020 Anm. 6, wonach es mittlerweile allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass
Teilnehmer einer Chatgruppe nicht jede Nachricht explizit wahrnehmen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der fünf Nachrichten, die am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr - also