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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners vermag der Senat schließlich in dem Umstand, dass die Antragstellerin
am 17. September 2020 die beiden in den Gruppenchats "L2 " und "Wohnung T1. " empfangenen bedenklichen
Nachrichten nicht erwähnt hat, keine die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags beeinträchtigende "Salamitaktik" zu erkennen.
Dass sie diese kannte, aber gleichwohl bewusst verschwiegen haben soll, passt schon nicht dazu, dass die
Antragstellerin dem Antragsgegner an jenem Tag ihr Smartphone zur Auswertung überlassen hat. Sie musste mithin
davon ausgehen, dass ihr bekannte, aber verschwiegene problematische Nachrichten entdeckt werden würden; das
bewusste Verschweigen wäre unsinnig gewesen.
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c. Die Darstellung der Antragstellerin in der Sache und die Einschätzung, durchgreifende charakterliche
Eignungszweifel seien in ihrem Fall nicht begründet, werden überdies gestützt durch die von ihr im Verfahren
eingereichten Stellungnahmen. So schildert EKHK a.D. Q. S. in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2020
detailliert, nachvollziehbar und mit erkennbarer eigener Betroffenheit über den Umgang mit der Antragstellerin, die
Familie H. und damit auch die Antragstellerin seien seit 15 Jahren Nachbarn und sehr gute Bekannte. Am Tag, bevor
die Antragstellerin ihrem stellvertretenden Dienststellenleiter die auf ihren Smartphone befindlichen Sticker gezeigt
habe, sei sie zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn um Rat gebeten. Sie sei auch vor dem Hintergrund des
Aufrufs des Innenministers an die Polizeiangehörigen, rechtsextremen Umtrieben offen und ehrlich entgegenzutreten,
fest entschlossen gewesen, sich ihren Vorgesetzten gegenüber vollumfänglich zu offenbaren. Im Vertrauen darauf, dass
ihre Vorgesetzten und die für ihre Ausbildung zuständigen Beamten angemessen und verantwortlich mit ihrer
Entscheidung umgehen würden, habe er - Herr S. - ihr davon nicht abgeraten. Herr S. erläutert im Weiteren näher,
niemals hätten seine Frau und er von der Antragstellerin Äußerungen vernommen, die auf eine ablehnende Haltung zur
demokratischen Ordnung bzw. auf rechtextremes Gedankengut hätten schließen lassen. Er habe zu keiner Zeit
feststellen können, dass sie den Boden der freiheitlichdemokratischen Grundordnung auch nur ansatzweise verlassen
hätte. Ähnliches ergibt sich aus Stellungnahme des an der Hochschule für Polizei und Verwaltung NRW tätigen
Professors für Psychologie, Prof. Dr. I. T2. , vom 4. Januar 2021. Prof. Dr. T2. führt gleichfalls näher aus, er kenne die
Antragstellerin seit zweieinhalb Jahren aus mehreren Lehrveranstaltungen und habe sie als intelligenten,
aufgeschlossenen und engagierten Menschen mit überaus hoher sozialer Kompetenz kennengelernt. Diskussionen zum
Umgang mit ausgrenzendem Verhalten z.B. von Menschen mit Migrationshintergrund oder aus anderen Kulturkreisen
seien bei ihr stets von Empathie, Wertschätzung, Aufrichtigkeit, kritischem Reflexionsvermögen und großem
gesellschaftlichen Verantwortungsbewusstsein geprägt gewesen. Umso mehr verwundere ihn das Bild, das von ihr in
dem Bescheid über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts
gezeichnet werde. Seine mit ihr gemachten Erfahrungen ließen in keiner Weise auf eine ablehnende Haltung zur
demokratischen Grundordnung oder auf eine auch nur im Ansatz vorliegende rechtsextreme Gesinnung schließen. Der
Senat hält - anders als der Antragsgegner - diese Stellungnahmen nicht für belanglos. Denn während der
Antragsgegner seine Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin allein auf den Umstand stützt, dass sie
auf inakzeptable Nachrichten nicht reagiert habe - also ein Unterlassen -, können die Verfasser der Stellungnahmen
ihre Eindrücke, die sie ausführlich und nachvollziehbar begründet haben, auf jahrelange Bekanntschaft, mithin geführte
Gespräche bzw. fachliche Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin stützen. Zugleich ist jedenfalls bei Prof. Dr. T2.
und ebenso bei ihrem ehemaligen Ausbilder X. , der sich für seine ebenfalls positive Stellungnahme zu ihrer Haltung
auch auf seinen Vertreter KHK X1. und die Tutorin der Antragstellerin KHKin C. , bezieht, kein Motiv dafür ersichtlich,
von der Antragstellerin ein günstigeres Bild zu zeichnen, als es ihrer Überzeugung entspricht. Auch für den ehemals
beim LKA tätigen Herrn S. liegt dergleichen jedenfalls nicht nahe.
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2. Bei der vorgenommenen Bewertung, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den
Polizeivollzugsdienst begründet, hat der Antragsgegner überdies in Bezug auf vergleichbare Sachverhalte in nicht
nachvollziehbarer Weise ungleiche Maßstäbe angelegt.
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Die Annahme, es seien Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten für den Polizeivollzugsdienst gegeben,
erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die
charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Einschätzung der charakterlichen Eignung ist
dem Dienstherrn vorbehalten. Ihm kommt diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung darauf
gerichtlich überprüft werden kann, ob der Dienstherr von einem unrichtigen oder unvollständig festgestellten
Sachverhalt ausgegangen ist, den Begriff der Eignung unter Berücksichtigung der für den Polizeivollzugsdienst
erforderlichen charakterlichen Eigenschaften eines Beamten verkannt oder aber allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht
beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Dies schließt die Kontrolle darauf ein, ob sachwidrige oder
willkürliche Differenzierungen vorgenommen wurden.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 17, und vom 13. Juli 2017 -8 B 5/17 -, juris Rn. 9,