OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2021 - 6 B 2055/20 Fundstelle openJur 2021, 14178 Verfahrensgang vorher: Az. 2 L 2370/20 Rkr:  AmtlSlg:  Erfolgreiche Beschwerde einer Kommissaranwärterin, die sich gegen das wegen rechtsextremer Chatnachrichten ihr gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wendet. Tenor 1 Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. 2 Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums E. vom 13. Oktober 2020 wird wiederhergestellt. 3 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. 4 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe 5 I. 6 Die Antragstellerin ist Kommissaranwärterin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Ausbildung dem Polizeipräsidium E. zugewiesen. Am 16. September 2020 machte der Innenminister des Landes öffentlich, dass das Bestehen rechtsextremer Chatgruppen in der nordrheinwestfälischen Polizei aufgedeckt worden sei. In der Dienststelle der Antragstellerin wurden bezüglich dieses Themas "sensibilisierende Gespräche" geführt; der stellvertretende Dienststellenleiter forderte die Beamten 7 - im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - 8 auf, es zu melden, wenn sie entsprechende Nachrichten erhielten. Die Antragstellerin wandte sich am folgenden Tag, dem 17. September 2020, an ihren Dienstvorgesetzten und gab an, die "Vorkommnisse in F. " und das Gespräch zum Anlass genommen zu haben, den Gerätespeicher ihres Smartphones und ihre offenen WhatsApp Chats auf Auffälligkeiten zu prüfen. Da sie 231 WhatsApp Chats "besitze", habe sie nicht ausschließen können, in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Bilder erhalten zu haben. Oftmals gehe sie auf einen WhatsApp Chat und lese lediglich die beiden letzten Nachrichten, schaue sich aber nicht den kompletten vorherigen Verlauf an, so dass es möglich sei, dass sie Bilder als gelesen markiert, diese jedoch nicht wahrgenommen habe. In einer WhatsAppChatgruppe ("L1 "), der ausschließlich Kommissaranwärter ihres Ausbildungsjahrgangs angehörten, habe sie einen auffälligen Sticker gefunden. Es handele sich um einen von der Kommissaranwärterin T. E1. geposteten Sticker; er zeige Adolf Hitler, der mit den Händen ein Herz forme. In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am gleichen Tag in Anwesenheit eines Beamten des Staatsschutzes E. gab die Antragstellerin auf entsprechende Frage an, es gebe noch eine andere Chatgruppe ("Spieleabend"), in der Inhalte geteilt worden seien, die den Straftatbestand des § 86a StGB verwirklichen könnten. Dieser Chatgruppe gehörten keine Polizeibeamten an, sondern 13 Personen, die sie zum Teil aus der Schulzeit bzw. über Freunde kenne. Dort sei "mehr und krasser" gepostet worden. 9 Die Antragstellerin stellte dem Antragsgegner ihr Smartphone zur Auswertung zur Verfügung, das in der Folge "gespiegelt" wurde. Ausweislich des diesbezüglichen Aktenvermerks vom 20. September 2020 befanden sich darauf insgesamt 1083 Chats (58 gelöscht), davon 790 WhatsApp Chats (57 gelöscht) mit insgesamt 337.525 Nachrichten, ferner 172.214 Bilder (928 gelöscht) sowie 2545 Videos. Durch Suchrecherche wurden in vier Chatgruppen insgesamt neun vom Auswerter als "relevant" bezeichnete Bilddateien bzw. Sticker festgestellt, davon jeweils eine Datei in der Gruppe "L1 " sowie in den gleichfalls ausschließlich aus Kommissaranwärtern bestehenden Gruppen " L " und "Wohnung T1. ". In der Gruppe "Spieleabend" wurden sechs als "relevant" bezeichnete Bilddateien festgestellt, von denen fünf am 15. März 2020 zwischen 1:02 und 1:05 Uhr eingestellt worden waren. Dem Auswertungsvermerk zufolge ist in keiner der Gruppen eines der Bilder kommentiert worden. Auch eine "fremdenfeindliche Kommunikation" im Übrigen hat sich, so der Antragsgegner, nicht feststellen lassen. Nachdem ausweislich entsprechender Vermerke zunächst beabsichtigt war, es bei einer Verwarnung der Antragstellerin

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