der Bekanntgabe der Entfernung beendigt sei. Nur amtsentfernte "Nichtbetroffene" hatten nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung, während Entlastete wiedereingestellt werden sollten, Mitläufer lediglich wiedereingestellt werden konnten (Art. 8 Abs. 1, 7 Abs. 1 der VO). Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verordnung Nr. 113 für nichtig erklärt (Entscheidung vom 24. April 1950, GVBl. S. 97), jedoch nicht wegen ihres Inhalts, sondern lediglich wegen der Nichtigkeit der in Anspruch genommenen Ermächtigung. 210 Nach den Hessischen Richtlinien für die Beschäftigung der vom Befreiungsgesetz betroffenen Beamten, Angestellten und Arbeiter vom 26. Februar 1947 (ABl. des Hessischen Ministeriums für politische Befreiung 1947 Nr. 12 S. 46 und Nr. 24 S. 95/96) gelten die amtsentfernten Beamten "als entlassen mit allen sich aus ihrer Dienstenthebung ergebenden Rechtsfolgen". Nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluß der politischen Befreiung in Hessen vom 30. November 1949 (GVBl. S. 167) können "Betroffene der Gruppen 3, 4 oder 5, die aus ihrem Amt, ihrer Stellung oder ihrem Dienstverhältnis entfernt worden sind, ... einen Anspruch auf Wiedereinstellung, Gehalt oder Pensionszahlung oder Schadenersatz nicht ableiten". 211 Eine gleiche Bestimmung wie in Hessen gilt für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nach § 6 des bremischen Gesetzes zum Abschluß der politischen Befreiung vom 4. April 1950 (GBl. S. 43). 212 Nach den vom Staatsministerium des Landes Württemberg-Baden erlassenen Grundsätzen für die Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 1946 ("Das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus nebst Ausführungsbestimmungen für den Bereich des Landes Württemberg- Baden", herausgegeben vom Ministerium für politische Befreiung Württemberg-Baden, E III) gelten amtsentfernte Beamte "nach den ausdrücklichen, verbindlichen Anweisungen der Militärregierung (Militärregierungsanweisung 2-160.4) als entlassen mit der Folge des Verlustes ihrer sämtlichen Beamtenrechte". 213 Dieser Rechtsauffassung entsprach es, daß amtsentfernte Beamte, die wieder in den Landesdienst eingestellt wurden, unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde neu in das Beamtenverhältnis berufen wurden. 214 Auch aus den gesetzlichen Vorschriften, die in der britischen Zone erlassen wurden, ergibt sich keineswegs, daß der Gesetzgeber von der sogenannten Suspensionstheorie ausgegangen wäre. Das Zentraljustizamt für die britische Zone läßt in der Verordnung über "die Behandlung von der Entnazifizierung betroffener Richter" vom 4. Januar 1949 (VOBl. brZ S. 15) die Frage "Suspension oder Entlassung?" ausdrücklich offen (vgl. amtliche Begründung im Zentral-Justizblatt 1949 S. 10). Ein Anspruch auf Wiedereinstellung zum Teil in geminderter Rechtsstellung wird in Niedersachsen lediglich den Nichtbetroffenen, in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen auch den Entlasteten gewährt, in keinem Lande aber dem Mitläufer, gegen den keine Sühnemaßnahmen verhängt worden waren (Zweite niedersächsische Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 -GVBl. S. 57 -; Erste Verordnung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19. März 1949 - GVBl. S. 25 -; schleswigholsteinisches Gesetz zur Fortführung und zum Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Februar 1948 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 6. Juli 1948 - GVBl. S. 199 - und Erste Verordnung zur - Seite 47 von 64 -

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