chen, sondern in einer von den nationalsozialistischen Bestimmungen gesäuberten, sich
auf seine "technischen" Bestandteile beschränkenden und daher wesensmäßig völlig geänderten neuen Fassung fortgegolten, ganz abgesehen davon, daß - wie die späteren
Ausführungen zu C I 2 ergeben - auch die fortgeltenden Bestimmungen durch weitere
beamtenrechtliche Regelungen der Besatzungsmächte überlagert und inhaltlich geändert wurden. Das fortgeltende "entnazifizierte" Beamtengesetz aber konnte weder die
nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse rückwirkend zu parteipolitisch neutralen,
nur dem Staate und Volke als solchen verpflichteten Beamtenverhältnissen umgestalten, noch konnte es ohne ausdrückliche Bestimmung die bisherigen nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse für die Zukunft zu inhaltlich wesensverschiedenen, den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entsprechenden Beamtenverhältnissen umgestalten.
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cc) Endlich versagt auch der Hinweis darauf, daß ein Erlöschen der nationalsozialistischen Beamtenverhältnisse deshalb ausgeschlossen sei, weil das Beamtengesetz die
Gründe für die Entstehung und Beendigung des Beamtenverhältnisses abschließend geregelt und jeweils besondere förmliche Verfahren dafür vorgesehen habe, der totale Zusammenbruch des Staates jedoch und die Beseitigung der NSDAP nicht als Beendigungsgründe vorgesehen seien. Abgesehen davon, daß derartige Beendigungsgründe wohl in
keinem Beamtengesetz enthalten sind, wäre die Annahme ungereimt, daß gerade der
Nationalsozialismus, der sein Regime als die endgültige Gestalt des deutschen Staates
ansah, den totalen Zusammenbruch des Staates und die Beseitigung der NSDAP als Beendigungsgründe für das Beamtenverhältnis hätte ins Auge fassen sollen.
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Allerdings hat das Reichsgericht aus der abschließenden Regelung der Beendigungsgründe des Beamtenverhältnisses im Beamtenrecht den Rechtsgedanken entwickelt,
daß angesichts der Formenstrenge des Beamtenrechts der sonst auch im öffentlichen
Recht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben hier nur mit Einschränkungen und
nur unter Berücksichtigung der Eigenart dieses öffentlich-rechtlichen Verhältnisses angewandt werden könne (RGZ 143, 77 <81>; 158, 235 <238 f.>; auch 125, 315 <318> und
l26, 243 <244>). Diese Rechtsgrundsätze sind jedoch in einem äußerlich in geordneten
Bahnen verlaufenden Staatsleben entwickelt worden und haben auch nur dort ihre volle Berechtigung. Sie sind daher nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, daß das
Beamtenverhältnis auch einen totalen Zusammenbruch des Staates überdauern müsse.
Daß der Gedanke der Formenstrenge des Beamtenrechts nach Staatskatastrophen, wie
im Jahre 1945, sich nicht ohne Einschränkungen durchführen läßt, hat auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt (vgl. BGHZ 2, 198 <202>; 3, 1 <29>; 6,
348 <350> und die dort zitierte weitere Entscheidung vom 29. Mai 1952 - III ZR 223/5 1
-).
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f) Da alle Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind, kommt es nicht darauf an, ob bei Weiterbestehen dieser Rechtsverhältnisse die Bundesrepublik Deutschland wegen Identität mit dem Deutschen Reich aus ihnen verpflichtet wäre. Im übrigen mag bemerkt werden, daß die auf völkerrechtlich- politischem Gebiet entwickelte Identitätslehre, die übrigens nicht unbestritten ist (vgl. dazu etwa Maunz, Deutsches
Staatsrecht, 2. Aufl. 1952, S. 15ff.; BGHZ 8, 169 <175>, neuerdings auch OLG Hamm,
NJW 1953, 1710), für sich allein noch keinen Schluß darauf zuläßt, daß ein bestimmtes
Rechtsverhältnis, das vor dem Zusammenbruch zum Deutschen Reich bestand, fortbesteht und sich ohne weiteres mit der Bundesrepublik fortsetzt. Denn man dürfte auch
dann die eingreifenden Veränderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen
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