29 b) In der Beseitigung oder Umgestaltung ihrer Beamtenrechte erblicken die Beschwerdeführer weiterhin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Verfassungsbestimmung sichere mit der institutionellen Garantie des Berufsbeamtentums zugleich die wohlerworbenen Rechte der Beamten und verbiete, die Substanz der Beamtenrechte anzutasten. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre mindestens der Anspruch auf angemessene Versorgung, der nach dem G 131 nicht gesichert sei. Das gelte besonders für die Höhe des in § 37 vorgesehenen Übergangsgehaltes. Die rückwirkende Einführung der zehnjährigen Wartefrist beseitige unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG die bereits erworbene Rechtsstellung der Beamten auf Lebenszeit und entziehe ihnen Ansprüche auf Gehalt und Versorgung. Auch die Bestimmung über die Anrechnung privater Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge (§§ 33, 37) widerspreche der Fürsorgepflicht des Staates und somit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. 30 Insbesondere sehen die Beschwerdeführer zu 12 bis 33 einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG darin, daß weder die Professoren noch die Dozenten im Stande der Emeriti oder "Extraemeriti" belassen worden seien; dadurch seien wohlerworbene Rechte auf Verbindung zur Universität verletzt worden. Unter Hinweis auf die Literatur zu Art. 129 WRV legen die Beschwerdeführer dar, daß kraft der Doppelnatur des Hochschullehrerberufs mit dem öffentlichen Amt zugleich eine besondere körperschaftliche Stellung des Hochschullehrers in der Hochschule verbunden sei. Hochschulen seien nicht nur Staatsanstalten, sondern zugleich mit Autonomie ausgestattete Körperschaften des öffentlichen Rechts, an denen Gelehrte zu lebenslänglicher Arbeitsgemeinschaft mit den Aufgaben der Forschung und Lehre verbunden seien; in diese Körperschaften würden sie durch Habilitation (Gruppe der Privatdozenten, Dozenten und apl. Professoren) oder durch Berufung in ein Lehramt (Gruppe der beamteten Hochschullehrer) aufgenommen. Von jeher seien deshalb die Bestimmungen über Warte- und Ruhestand auf beamtete Hochschullehrer nicht angewandt worden, weil sie nicht nur das Ausscheiden aus dem Amt, sondern auch aus der Hochschulkorporation zur Folge haben würden. Die Hochschullehrer könnten statt dessen nur von ihren Amtspflichten entbunden, also emeritiert werden. Soweit das G 131 ihre Versetzung in den Ruhestand oder den Widerruf ihrer Beamtenverhältnisse unter Vorenthaltung des Standes eines Emeritus oder eines "Extraemeritus" vorsehe, widerspreche es dem Art. 33 Abs. 5 GG. 31 Die Beschwerdeführer betonen jedoch vorsorglich, daß die Regelung des G 131 auf die Sonderstellung der Hochschullehrer nicht passe, sie also auch nicht betreffen könne. Auch der Berichterstatter im Bundestag, Abg. Dr. Kleindinst, habe betont, daß die Unterbringung der Hochschullehrer und des wissenschaftlichen Nachwuchses nicht in die gesetzliche Regelung einbezogen, sondern als Sache der Länder angesehen worden sei. 32 Die Vorschriften über einen Widerruf der Beamtenverhältnisse der Hochschullehrer oder über ihre Versetzung in den Ruhestand verletzen nach Ansicht der Beschwerdeführer auch den Art. 5 Abs. 3 GG, der die Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre garantiere. 33 Einen weiteren Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG enthalten nach Auffassung der Beschwerdeführer S., K. und Z. die Bestimmungen der §§ 7 und 40 G 131 über die Nichtberücksichtigung von Ernennungen und Beförderungen, die im Widerspruch zu beamtenrechtlichen Vorschriften oder wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus durch- - Seite 10 von 64 -

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