und Leben oder für die persönliche Freiheit" in das Bundesgebiet geflüchtet sind. Der
Bundesgesetzgeber hat damit im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens Billigkeitsgründe berücksichtigt und nicht gegen Art. 3 GG verstoßen. Daß nicht alle diejenigen früheren Beamten berücksichtigt werden, die "aus sonstigen zwingenden Gründen"
in das Bundesgebiet geflüchtet sind, kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beanstandet werden. Die Notwendigkeit einer Angleichung an das Notaufnahmegesetz ist
aus Art. 3 GG nicht herzuleiten. Denn wenn hiernach auch jeder im Bundesgebiet aufgenommen werden muß, bei dem "sonstige zwingende Gründe" vorliegen, so folgt daraus
nicht, daß ihm, wenn er früher Beamter im nationalsozialistischen Staat war, zusätzliche
neue Rechte verliehen werden müssen, die ihm auf Grund seines früheren Beamtenverhältnisses im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht zustanden.
252
Im Laufe des Verfahrens ist durch Art. I Nr. 5 des Ersten Änderungsgesetzes der auf den
23. Mai 1949 festgesetzte Stichtag in § 4 Abs. 1 G 131 auf den 31. März 1951 verlegt
worden. Nunmehr gehört also auch der Beschwerdeführer zu 2 zu dem vom Gesetz erfaßten Personenkreis. Das Erste Änderungsgesetz ist rückwirkend mit dem 1. April 1951
in Kraft getreten. Dadurch sind die Beamten, die in der Zeit zwischen dem 23. Mai 1949
und dem 1. April 1951 Aufenthalt im Bundesgebiet genommen haben, denjenigen, die
bereits vor dem 23. Mai 1949 im Bundesgebiet wohnten, gleichgestellt worden. Wenn
die auf Grund des Ersten Änderungsgesetzes zu leistenden Zahlungen für sie erst mit
dem 1. September 1953 beginnen, so verstößt dies gleichwohl nicht gegen Art. 3 GG.
Denn wenn der Bundesgesetzgeber - wie oben dargelegt - durch Art. 3 GG nicht verpflichtet war, die erst nach dem 23. Mai 1949 zugezogenen Personen überhaupt in die
Regelung des G 131 mit einzubeziehen, ist es nicht zu beanstanden, daß er den Beginn
der Zahlungen für sie auf einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
253
d) Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 101 Abs. 1
Satz 2 und 103 Abs. 2 und 3 GG verletzt. Es mag zutreffen, daß grundsätzlich Rechte aus
dem Beamtenverhältnis nur im Wege eines Straf- oder Dienststrafverfahrens ganz oder
teilweise entzogen werden können. Um eine Rechtsentziehung gegenüber dem einzelnen früheren Beamten handelt es sich hier aber nicht. Denn die Beschwerdeführer können nach den Ausführungen zu C I 1 c, d und 2 aus ihren früheren Dienstverhältnissen
überhaupt keine Ansprüche herleiten, die über die vom G 131 gewährten Rechte hinausgehen.
254
§ 7 G 131 verstößt nicht gegen die in Art. 103 Abs. 3 GG enthaltenen Rechtsgedanken,
daß innerhalb eines besonderen Gewaltverhältnisses aus derselben Handlung nicht
zweimal zu Ungunsten des Betroffenen Folgen hergeleitet werden dürfen (vgl. Holtkotten, Bonner Komm. Art. 103, Anm. II 3 a, b und LVG Rheinland-Pfalz in DÖV 1952, 472).
Selbst wenn einem Beamten bereits im Entnazifizierungsverfahren Sühneleistungen auferlegt worden sind, kann § 7 G 131 ohne Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG auf ihn Anwendung finden. Denn § 7 entzieht nicht Rechte, sondern gewährt nur im Rahmen der
beamtenrechtlichen Neuregelung nach dem G 131 Rechte mit der Maßgabe, daß Vorteile unberücksichtigt bleiben, die der Betroffene während seines früheren Beamtenverhältnisses im Widerspruch zu hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erlangt
hatte.
255
e) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 2 und 4 GG liegt nicht vor, da das G 131 durch § 77
den Rechtsweg nicht beschränkt und kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt antastet.
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