werden, da diese durch Art. 33 Abs. 5 GG nicht garantiert sind (vgl. oben C I 4 b). Er ergibt sich auch nicht aus hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, wie sie im
Rahmen des Art. 131 GG zu berücksichtigen sind. Geht schon der Auftrag des Art. 131
GG allgemein nicht dahin, die betroffenen Beamten in ihr früheres Amt wiedereinzusetzen, so kann das insbesondere nicht für die Hochschullehrer gelten. Die große Zahl der
durch Vertreibung oder Entfernung aus Anlaß der politischen Säuberung amtlos gewordenen Hochschullehrer machte es schon aus praktischen Gründen unmöglich, sie sämtlich an den verhältnismäßig wenigen noch vorhandenen Hochschulen unterzubringen.
Schon der Versuch einer solchen Maßnahme würde außerdem das in Landesverfassungen garantierte Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung empfindlich beeinträchtigt und gleichzeitig den wissenschaftlichen Gesamtcharakter der einzelnen Fakultäten
stark verändert haben. Überdies erforderte gerade der Neuaufbau der Hochschulen im
demokratischen Sinne die Wiederbesetzung der Lehrstühle vor allen Dingen mit solchen
Hochschullehrern, die trotz großer wissenschaftlicher Leistungen vom nationalsozialistischen Regime aus politischen Gründen zum Ausscheiden, vielfach sogar zur Emigration
gezwungen waren. Die Hochschulen durften auch im Interesse einer baldigen Eröffnung
nicht die "erfolgreiche Entnazifizierung" der Hochschullehrer abwarten. Endlich konnte
es mit Rücksicht auf Haltung und Lehre vieler Hochschullehrer in der nationalsozialistischen Zeit nicht in allen Fällen verantwortet werden, sie gerade wieder in einem Lehramt, insbesondere etwa auf ihrem früheren Lehrstuhl, zu verwenden, auch wenn ihnen
im Entnazifizierungsverfahren keine Berufsbeschränkungen auferlegt worden waren.
240
Daß die Einreihung der beamteten Dozenten in die Gruppe der Widerrufsbeamten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums widerspreche, wird schon dadurch widerlegt, daß diese Dozenten in Bayern seit jeher als Widerrufsbeamte galten und auch
jetzt wieder (Art. 21 des bayer. Hochschullehrergesetzes vom 15. November 1948, GVBl.
S. 254) außerplanmäßige Beamte, also Beamte auf Widerruf sind. Daraus folgt mindestens, daß diese Einreihung mit dem Wesen des Dozentenverhältnisses nicht unvereinbar
sein kann. Deshalb ist es auch nicht richtig, daß die Reichshabilitationsordnung vom 17.
Februar 1939 den ihr von den Beschwerdeführern zugeschriebenen "tiefgehenden Wandel" ihres Beamtenverhältnisses bewirkt habe.
241
c) Die Beschwerdeführer werden durch die sie betreffenden Bestimmungen des G 131
auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt.
242
aa) Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, daß das G 131 die Rechtsverhältnisse
des betroffenen Personenkreises in teilweiser Abweichung vom allgemeinen Beamtenrecht regelt. Nach der objektiven Rechtslage, wie sie unter C I 1 dargestellt worden ist,
waren sämtliche Beschwerdeführer aus ihrem Beamtenverhältnis ausgeschieden und
hatten keine Rechtsansprüche mehr auf Amt und Gehalt. Ihre Stellung war bei Inkrafttreten des G 131 rechtlich nicht zu vergleichen mit derjenigen der aktiven Beamten, die
nach dem Zusammenbruch neu oder wieder in ein Beamtenverhältnis berufen worden
waren. Aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Regelung können die Beschwerdeführer daher keine Rechte auf gleiche Behandlung gemäß Art. 3 GG herleiten. Wenn der Gesetzgeber deshalb in Anknüpfung an frühere beamtenrechtliche Tatbestände Sonderbestimmungen für den von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis getroffen hat, so konnte er
das im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens, insbesondere im Rahmen seiner
finanziellen Möglichkeiten tun, ohne daß Art. 3 GG ihn verpflichtet hätte, die Bestimmungen dem sonstigen allgemeinen Beamtenrecht völlig anzupassen.
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