tet ist. Daraus läßt sich jedoch keinesfalls ein Anspruch auf Fortsetzung des bisherigen
Dienstverhältnisses herleiten. Vielmehr geht das Befreiungsgesetz von der Endgültigkeit
der von der Militärregierung vorgenommenen oder veranlaßten Entlassungen aus (vgl.
Priese-Pokorny, Kommentar zum Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus, 1946, Erl. I und II zu Art. 64).
207
Art. 64 des Befreiungsgesetzes bestimmt, daß der Betroffene aus einer Kammerentscheidung, die ihn als Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstuft, keinerlei Anspruch auf Wiedereinstellung oder Schadensersatz herleiten kann. Die aus politischen
Gründen entfernten Beamten können daher nicht mit der Behauptung gehört werden,
sie seien aus dem Spruchkammerverfahren z. B. als Mitläufer hervorgegangen und daher
nicht so stark belastet, daß sie nicht hätten Beamte bleiben dürfen, sie seien also wieder
einzustellen (vgl. Jellinek, DÖV 1949, 67; Priese-Pokorny, aaO, Erl. III zu Art. 64). Wenn
das Befreiungsgesetz in Artikel 17 und 18 unter den besonderen Sühnemaßnahmen für
Minderbelastete und Mitläufer - ebenso wie die Kontrollrats-Direktive Nr. 38 - bei Beamten auch die Kürzung des Ruhegehalts oder die Versetzung in den Ruhestand oder in ein
anderes Amt oder ähnliche Möglichkeiten vorsieht, so erklärt sich dies schon daraus, daß
Personen, die unter das Gesetz fielen, noch im Amt geblieben sein konnten. Dies gilt besonders für die Weiterbeschäftigung der sogenannten Spezialisten oder der aus anderen Gründen von der Militärregierung geduldeten Personen. Artikel 62 des Befreiungsgesetzes berücksichtigt ausdrücklich die Möglichkeit einer Einstufung solcher Personen
als Mitläufer und - unter besonderen Umständen - auch in eine Gruppe der stärker Belasteten. Im übrigen konnten solche Sühnemaßnahmen auch für "entlassene" Beamte von
Bedeutung sein, weil sie den Status bestimmten, den der entlassene Beamte bei einer
erneuten Einstellung zu erhalten hatte.
208
Es ist schließlich behauptet worden, daß die Entfernung eines Beamten zum Zwecke der
politischen Überprüfung rechtlich schon deshalb nicht als Entlassung aus dem Dienst
qualifiziert werden könne, weil auch die Besatzungsmächte von rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgingen, und daß daher angenommen werden müsse, sie würden ein gerichtliches Verfahren vorgesehen haben, wenn sie endgültige Dienstentlassungen der auf Lebenszeit angestellten Beamten beabsichtigt hätten. Diese Argumentation ist nicht zwingend. Die amerikanische und die britische Militärregierung haben nämlich auch im Bereich des allgemeinen Beamtenrechts zur Verhängung disziplinarischer Maßnahmen einschließlich der Entlassung - ein Verwaltungsverfahren mit Nachprüfung im Beschwerdeweg als ausreichende Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze angesehen (§ 42 Abs. 3
des am 15. März 1949 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 15 - Verwaltungsangehörige der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes -: WiGBl. 1949 Beilage Nr. 2); sie haben erst auf nachdrückliche Vorstellungen deutscher Dienststellen durch das am 20. Mai
1949 in Kraft getretene Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 15 (WiGBl. 1949 Beilage Nr. 4
S. 4) den Wirtschaftsrat ermächtigt, ein Gesetz über die gerichtliche Entscheidung der in
42 Abs. 3 vorgesehenen Beschwerde zu erlassen.
209
e) Von dieser Beurteilung der Rechtsnatur der Entfernung eines Beamten zum Zwecke
der politischen Überprüfung gingen auch sämtliche Länder der amerikanischen Besatzungszone aus. Schon die bayerische Verordnung Nr. 113 vom 29. Januar 1947 (GVBl.
S. 82) bestimmte in Art. 1 Abs. 1, daß das Dienstverhältnis der bei einer Behörde oder
Dienststelle vormals verwendeten Beamten, die in der Zeit nach dem 31. März 1945 wegen ihrer Verbindung mit dem Nationalsozialismus entfernt worden waren, gleichviel in
welcher Form die Entfernung erfolgte (Entlassung, Dienstenthebung usw.), mit dem Tage
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