197 Nach Nr. 7 Abs. 1 ist "die Belassung Deutscher in Ämtern ... oder ihre Neueinsetzung... als vorläufige Maßnahme anzusehen und unterliegt späterer Nachprüfung". 198 Nr. 13 endlich bestimmt, daß die dem Ausschluß nach Ermessen unterliegenden Personen "nicht eingestellt oder in Beschäftigung behalten werden sollen, falls andere politisch zuverlässigere, wenn auch sachlich weniger geeignete Personen zur Verfügung stehen". 199 c) Aus dem klaren Wortlaut der Direktive und aus dem von ihr verfolgten Zweck ergibt sich, daß an einen endgültigen Ausschluß aus dem Dienstverhältnis gedacht war, auch soweit er nicht zwingend vorgeschrieben, sondern dem Ermessen überlassen war. Auch die hinsichtlich ihrer politischen Zuverlässigkeit als "zweifelhaft" geltenden Personen sollten nach Möglichkeit durch andere, politisch zuverlässigere Personen ersetzt werden. Deshalb kann nicht an einen nur vorübergehenden Ersatz für die Dauer der politischen Überprüfung gedacht gewesen sein. Die im Rahmen der Entnazifizierung getroffenen Maßnahmen sollten nicht vorwiegend dazu dienen, die Fortführung der öffentlichen Verwaltung vorübergehend zu gewährleisten; sie sollten vor allem die Befreiung des deutschen Volkes von Nationalsozialismus und Militarismus herbeiführen. Es war ein grundlegendes Anliegen des deutschen Volkes, nach dem Zusammenbruch die Verwaltung von Grund auf neu aufzubauen (Bayer. VerfGHE Bd. 68, NF 5, 1952, II. Teil, 166 <192>). Dies konnte nicht dadurch geschehen, daß Nationalsozialisten vorübergehend entfernt und daß die frei gewordenen Stellen für die Dauer der Suspension von unbelasteten Personen verwaltet wurden. Es war vielmehr der sich aus der Gesamtregelung der Direktive ergebende Wille der Besatzungsbehörden und damit die Pflicht aller deutschen Verwaltungen, möglichst weitgehend Nationalsozialisten aus ihren Diensten zu entfernen und die auf diese Weise frei gewordenen Arbeitsplätze mit demokratisch zuverlässigen Personen zu besetzen (vgl. auch BVerfGE 2, 105 <11Of.>). Wenn der Kontrollrat einerseits die Entfernung einer bestimmten Personengruppe vorschrieb und andererseits ihre Ersetzung durch einen anderen Personenkreis anordnete, so muß daraus sein Wille entnommen werden, den Entfernten jeden Anspruch auf Amt und Bezüge zu nehmen, zumal im anderen Falle im Laufe der Zeit zahlreiche Doppelbesetzungen vorhandener Stellen unvermeidlich gewesen wären. 200 d) Hiergegen ist zunächst eingewandt worden (Fischer, DÖV 1950, 298), eine richtige Übersetzung der Nr. 2 f. der Direktive Nr. 24 ergebe, daß die aus öffentlichen Ämtern entfernten Personen lediglich während der Zeit dieser Entfernung keinen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt oder andere Beamtenrechte haben, also nur suspendiert werden sollten. Abgesehen davon, daß unter dem Ausdruck "removal" der Ausschluß unter Verlust aller bisherigen Rechte zu verstehen ist (so Black's Law Dictionary, 4. Aufl., 1951; Basedow, Wörterbuch der Rechtssprache, Teil II: Englisch-Deutsch, 1947; Muret-Sanders, Enzyklopädisches englisch-deutsches und deutsch-englisches Wörterbuch, 19.Aufl., 1910), spricht aber gegen die von Fischer vertretene Ansicht der Umstand, daß der Verlust des Anspruchs auf "pension" bei einer nur vorübergehenden Entfernung aus dem Dienst unverständlich wäre. 201 Es ist weiter geltend gemacht worden, daß es sich bei der auf der Grundlage der Kontrollrats-Direktive Nr. 24 erfolgten Entfernung eines Beamten aus dem Dienst schon deshalb nicht um eine Entlassung handeln könne, weil die Direktive nicht objektives Recht, sondern lediglich eine interne Anweisung des Kontrollrats an die Militärregierungen sei. Einer Klärung der Rechtsnatur der Direktive bedarf es jedoch nicht, da sich für den - Seite 44 von 64 -

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