Fl. seit dem 27. Oktober 1939, nachdem er sich vorher bereits in Göttingen habilitiert
und 1936 in Erlangen umhabilitiert hatte. Die Beschwerdeführer fühlen sich dadurch benachteiligt, daß sie als Beamte auf Widerruf behandelt werden und daher nach § 6 G 131
als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten.
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g) Die Beschwerdeführer Bö., E., Ga., Gra., Hoe., L., Ma., Me., Mo., Ne., No., R., Sp., V.,
We. und Vo. waren ordentliche Professoren an bayerischen Universitäten oder Technischen Hochschulen, der Beschwerdeführer Bo. war planmäßiger a. o. Professor an der
Universität Gießen, der Beschwerdeführer Li. ordentlicher Professor an der Technischen
Hochschule Darmstadt, der Beschwerdeführer Eb. war ordentlicher Professor an der Handelshochschule in Nürnberg, einer öffentlich-rechtlichen Stiftung, die im Range einer Universität gleichsteht.
20
Nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens wurden die Professoren Vo., We., R., No.,
Me., Gra., Ga. und Bö. durch den Bayerischen Staatsminister für Unterricht und Kultus
wieder zu ordentlichen Professoren ernannt und gleichzeitig in den Ruhestand versetzt,
also nicht emeritiert. Mit Wirkung vom 1. April 1951 erhalten die Beschwerdeführer R.,
Me., Gra. und Ga. die Bezüge eines Emeritus. Ferner haben die Beschwerdeführer Gra.,
R., No. und We. auch die Rechte eines Emeritus erhalten.
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Die Beschwerdeführer Sp., Hoe., E., L. und Ma. erhalten als Beamte zur Wiederverwendung Übergangsgeld; Ma. wurde auf seinen Antrag auch als Privatdozent zugelassen und
später außerplanmäßiger Professor. Der Beschwerdeführer Ne. ist wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der erst seit dem 1. Oktober 1939 im Beamtenverhältnis
stehende Professor V. erhält, da er noch nicht zehn Jahre im Amt war, keine Bezüge.
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Der Beschwerdeführer Bo. erhält als Beamter zur Wiederverwendung vom Hessischen
Staat Übergangsgeld. Der Beschwerdeführer Li. erhielt zunächst einen Unterhaltsbeitrag,
seit Erreichung des 65. Lebensjahres erhält er Ruhegehalt. Der Beschwerdeführer Eb. erhielt nach Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens zunächst auf Grund bayerischer Bestimmungen eine Versorgung von monatlich 658.13 DM, seit dem 1. Oktober 1951 von
776.- DM. Nach § 4 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter § 63 des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
31. Juli 1952 (GVBl. S. 235; im folgenden: Bayer. G zu Art. 131 GG) erhält er die vollen
Bezüge eines entpflichteten Hochschullehrers, ohne jedoch als Emeritus zu gelten. Der
Beschwerdeführer Mo. wurde im September 1939 von seinen amtlichen Verpflichtungen
entbunden, jedoch im Jahre 1942 "wieder in Dienst gestellt". Nach Abschluß seines Entnazifizierungsverfahrens erhielt er zunächst Versorgungsbezüge; seit dem 1. April 1951
erhält er auch die Bezüge eines Emeritus.
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III. 1. Alle Beschwerdeführer sind der Auffassung, daß ihre Beamten- und Versorgungsverhältnisse über den Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Mai 1945 hinaus fortbestanden hätten und die Bundesrepublik wegen rechtlicher Identität mit dem Deutschen Reich aus jenen Rechtsverhältnissen verpflichtet sei. Das gelte auch, soweit der
frühere unmittelbare Dienstherr eine Körperschaft außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes gewesen sei; denn mindestens das mittelbare Dienstverhältnis zum
Deutschen Reich gemäß § 2 Abs. 1 DBG bestehe fort. Die Beamtenverhältnisse sind nach
Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht durch die von der amerikanischen Militärregierung durchgeführten oder veranlaßten Entfernungen aus dem Amt beendet worden.
Die Kontrollrats-Direktiven 24 und 38 sowie die Anweisung der amerikanischen Militärregierung Title 2-160.4 seien lediglich interne Anweisungen der Besatzungsmacht und hät- Seite 8 von 64 -