243
Art. 132 GG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, regelt einen unvergleichbaren Tatbestand; er betrifft Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, die bei Inkrafttreten des
Grundgesetzes voll wirksam bestanden.
244
Es trifft auch nicht zu, daß die entfernten Beamten nach erfolgreicher Entnazifizierung
gegenüber denjenigen aus politischen Gründen benachteiligt würden, die trotz gleicher
Belastung im Amt geblieben oder inzwischen wieder verwendet seien. Die Beschwerdeführer wollen daraus offenbar den Anspruch herleiten, die Stellung aktiver Beamten zu
erhalten. Das ist nur von dem rechtlich unzutreffenden Standpunkt aus verständlich, daß
das Beamtenverhältnis durch Amtsentfernung zum Zwecke der Entnazifizierung nicht
beendet worden sei. Da jedoch die Beamtenverhältnisse aller amtsentfernten Beamten
erloschen waren, lag es nur bei jeder Neueinstellung im pflichtgemäßen Ermessen der
Verwaltung, eine geeignete Auswahl auch unter den Amtsentfernten zu treffen. Daß der
Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht verpflichtet war, die
Verwaltung anzuhalten, über das sachliche Bedürfnis hinaus amtsentfernte Beamte wiedereinzustellen, bedarf keiner besonderen Begründung. Ebensowenig war der Gesetzgeber verpflichtet - was übrigens die Beschwerdeführer selbst nicht behaupten - den
Gleichheitssatz in der Form zu verwirklichen, daß die trotz gleicher politischer Belastung
im Amt verbliebenen Beamten nachträglich ebenfalls entlassen würden, um für die Neueinstellung eine gleiche Ausgangssituation zu schaffen. Endlich verlangt Art. 3 GG nicht,
daß die amtsentfernten den aktiven Beamten materiell gleichgestellt werden. Dadurch
würden evident ungleiche Umstände gleich behandelt. Die Ungleichheit der tatsächlichen Situation zwischen entfernten und nicht entfernten Beamten beruht auf Ermessensentscheidungen der Militärregierungen im Zuge der politischen Säuberung, die als solche vom Gesetzgeber hinzunehmen waren.
245
bb) Bei Erfüllung des aus Art. 131 GG folgenden Fürsorgeauftrags war der Bundesgesetzgeber allerdings gehalten, den Gleichheitssatz bei der Neugestaltung der Rechtsverhältnisse der einzelnen betroffenen Gruppen im Verhältnis zu einander zu beachten. Das
konnte jedoch nicht dazu führen, daß sämtliche unter Art. 131 GG fallenden Personen
schematisch gleich behandelt werden mußten. So war es durchaus sachgerecht und entsprach den rechtlichen Besonderheiten des Beamtentums, wenn der Gesetzgeber - trotz
Erlöschens aller Beamtenverhältnisse - die Rechtsstellung und Tätigkeit der früheren Beamten, insbesondere die tatsächliche Dauer ihres Beamtenverhältnisses, angemessen
berücksichtigte. Andererseits brauchte er nicht alle früheren Unterscheidungen bei der
Neugestaltung bis ins einzelne zu beachten. Wenn daher der Gesetzgeber von gewissen
Differenzierungen, insbesondere für die Stellung der Hochschullehrer, Abstand genommen hat, so ist sein Verfahren nicht zu beanstanden.
246
cc) Auch eine Prüfung der im einzelnen angefochtenen Bestimmungen des G 131 ergibt,
daß der Bundesgesetzgeber sich durchweg im Rahmen seines vom Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfenden Ermessens gehalten hat.
247
aaa) § 63 Abs. 3 Satz 2 G 131, der günstigere Landesregelungen unberührt läßt, trägt
der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Rechnung. Der Bundesgesetzgeber war
durch Art. 131 GG nicht daran gehindert, den Ländern die Möglichkeit für günstigere Regelungen offen zu lassen, wobei es in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung bedarf, ob Art. 131 GG dem Bund eine ausschließliche oder eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis übertragen hat.
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