tus zur Wiederverwendung vorangegangene Amtsverlust nicht auf einer freien Entschließung des Staates beruht, sondern auf äußeren unabwendbaren Ereignissen. Eine Verpflichtung des Staates, in derselben Weise den standesgemäßen Unterhalt der Beamten
zur Wiederverwendung zu sichern, wie dies für voll beschäftigte Beamte oder für solche
Beamte geschieht, die arbeitsunfähig sind oder die nach freier Entschließung des Staates im normalen Staatsleben in den Wartestand versetzt werden, kann aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht gefolgert werden.
231
cc) Soweit Beamte am 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden
hatten, gelten sie nach § 6 Abs. 1 G 131 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf
entlassen, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen aus § 6 Abs. 2 vorliegen. Bereits nach allgemeinem Beamtenrecht kann der Widerruf aus jedem nicht willkürlichen
Grunde erklärt werden. Das Unvermögen des Staates, eine große Gruppe von Beamten
aus Anlaß einer äußeren Katastrophe und ihrer Folgen im Verwaltungsdienst unterzubringen, wäre ein wichtiger Grund, der zum Widerruf berechtigt hätte. Es ist daher nicht
zu beanstanden, daß der Gesetzgeber die am 8. Mai 1945 erloschenen Dienstverhältnisse nicht erneuert hat, zumal er die Härten dieser Regelung weitgehend dadurch gemildert hat, daß er die Beamten auf Widerruf an der Unterbringung teilnehmen läßt.
232
dd) Es verstößt auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, daß Ernennungen und Beförderungen, die beamtenrechtlichen Vorschriften widersprachen oder wegen enger Verbindung
zum Nationalsozialismus vorgenommen wurden, nach § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer S., der diese Rüge vorbringt, überhaupt von § 7 betroffen wird, und ob die Rüge wegen des besonderen in § 7
Abs. 2 vorgesehenen Verfahrens unmittelbar gegen das Gesetz vorgebracht werden
kann. Sachlich ist sie jedenfalls nicht begründet. § 7 beseitigt in Wahrheit nur Vorteile,
die unter Verletzung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums und unter Ausnutzung formaler Rechtsmöglichkeiten erreicht wurden; er verhindert die Betroffenen
für die Zukunft, sich auf Rechtspositionen zu berufen, die sie - gemessen an den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums - unzulässigerweise erworben hatten.
233
ee) Die Einbeziehung der Hochschullehrer in das G 131 verstößt nicht gegen Art. 33
Abs. 5 GG.
234
Da die Hochschullehrer am 8. Mai 1945 in Reich und Ländern unbestritten Beamte waren
und weder Art. 131 GG noch das G 131 für sie Ausnahmebestimmungen enthält, gilt die
Regelung dieses Gesetzes auch für sie; das entspricht auch der durchaus herrschenden
Auffassung und wird durch § 78 a - eingefügt durch das Erste Änderungsgesetz - bestätigt. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf angeblich entgegenstehende Ausführungen
des Abgeordneten Dr. Kleindinst in der 130. Sitzung des Bundestages vom 5. April 1951
(StenBer. S. 4993) geht fehl. In diesen Ausführungen wird lediglich festgestellt, daß für
die Unterbringung der Hochschullehrer keine Sondervorschriften getroffen seien.
235
Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses am 8. Mai 1945 war die Verbindung der
Hochschullehrer auch zur Hochschule als Korporation gelöst; denn diese Zugehörigkeit
wurde nur durch das Beamtenverhältnis vermittelt. Die Berufung in das Amt und das Beamtenverhältnis ist für den Hochschullehrer eine unabdingbare Voraussetzung für die
Aufnahme in die akademische Korporation (vgl. A. Köttgen, Deutsches Universitätsrecht,
1933, S. 93 f. Anm. 1). Das gleiche galt in der Zeit von 1939 bis 1945 für die Gruppe der
Privatdozenten und außerplanmäßigen Professoren (§§ 17 und 18 der Reichshabilitationsordnung vom 17. Februar 1939, ABl. des Reichsministeriums für Wissenschaft, Er- Seite 52 von 64 -
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