entscheidende Grundlage, wenn der Staat von der ihn beherrschenden Partei befreit und
die Partei selbst für illegal erklärt wird.
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Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, daß auch der heutige Staat von seinen Beamten verlangt, sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 52 Abs. 2
BBG). Denn die freiheitliche demokratische Grundordnung ist nicht das politische Programm einer Partei, sondern ein umfassendes Staatsprinzip, das Raum läßt für die Betätigung mehrerer, den demokratischen Gedanken in verschiedenen Abwandlungen vertretender Parteien.
183
Die durch die nationalsozialistische Gesetzgebung herbeigeführte Umgestaltung des hergebrachten Beamtenverhältnisses in ein neuartiges, einer Partei verpflichtetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann auch nicht etwa mit der Erwägung als irrelevant
betrachtet werden, daß sie auf einem Rechtsbruch beruhe und daher nach Beseitigung
der nationalsozialistischen Herrschaft als rechtlich nicht vorhanden angesehen werden
müsse. Zwar mag das hier, wie auf manchen anderen Gebieten, vom Nationalsozialismus gesetzte Recht in einem höheren, philosophischen Sinne "Unrecht" darstellen. Aber
es würde eine in hohem Grade unrealistische Betrachtungsweise sein, diesen Gedanken positiv- rechtlich dahin auszubauen, daß dieses (formale) Recht ex post als nichtig
und die dadurch bewirkte Umwandlung des Beamtenverhältnisses als nicht vorhanden
betrachtet würde. Ein solche Auffassung würde übersehen, daß es auch eine "soziologische" Geltung von Rechtsvorschriften gibt, die erst dort bedeutungslos wird, wo solche
Vorschriften in so evidentem Widerspruch mit den alles formale Recht beherrschenden
Prinzipien der Gerechtigkeit treten, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht spräche. Diese äußerste Geltungsgrenze ist hier nicht erreicht; die nationalsozialistischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts sind nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen, die sich das
"Dritte Reich" selbst geschaffen hatte, formell ordnungsmäßig erlassen worden, sie sind
von den Mitgliedern der Rechtsgemeinschaft hingenommen worden (von den unmittelbar Betroffenen weithin sogar mit innerer Zustimmung) und haben jahrelang unangefochten bestanden. Die hiermit geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und namentlich auch Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der
Geltung des "wirklichen Rechts" beiseite schieben und nachträglich wieder ungeschehen
machen. Aus Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische
Maßnahmen beseitigt werden. Davon geht auch der Bundesgesetzgeber im Gesetz zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) mit Selbstverständlichkeit aus. In
gleicher Weise behandelt auch die gesamte Gesetzgebung zur Wiedergutmachung und
Rückerstattung die in einem höheren Sinne rechtswidrigen Akte des Nationalsozialismus
nicht als von Anfang an nichtig, sondern gibt den Betroffenen lediglich Ausgleichsansprüche (vgl. hierzu insbesondere BGHZ 5, 76 <94 bis 102>).
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bb) Sind demnach die im nationalsozialistischen Staat begründeten oder umgestalteten
Beamtenverhältnisse ihrem Wesen naß nicht geeignet, die nationalsozialistische Staatsform zu überdauern, so kann auch nichts Gegenteiliges aus der positiven Bestimmung
über die Fortgeltung des Deutschen Beamtengesetzes selbst gefolgert werden. Es ist
schon an sich nicht schlüssig, aus dem Fortgelten einer Norm auch das Fortbestehen aller unter der Geltung dieser Norm begründeten Rechtsverhältnisse zu folgern. Im übrigen hat das Deutsche Beamtengesetz nach dem 8. Mai 1945 nicht in seiner ursprüngli-
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