tes steht und diese Auffassung nicht nur beruflich, sondern auch außerberuflich zu erkennen gegeben haben will ... war es vielmehr seine Aufgabe als Beamter, jederzeit die Ziele und Wünsche der Staatsführung und der NSDAP, die die Trägerin des Deutschen Staatsgedankens ist und in unlösbarer Verbundenheit mit dem Volke steht, nach Kräften zu fördern und zu erfüllen. Gegen diese hohe Pflicht hat sich ... schwer verfehlt, indem er sich durch das jahrelange Nichtflaggen bewußt fortgesetzt der Mitwirkung an der Verwirklichung der erstrebten Ziele dadurch entzogen hat, daß er sich außerhalb der Volksgemeinschaft stellte, anstatt seine Verbundenheit mit ihr und der Staats- und Volksführung zu bekunden...." (E 3, 21 <22>). 168 Auch schon ein bloß passives Verhalten, wie die Nichtbeteiligung eines Behördenvorstehers bei der Straßensammlung für das Winterhilfswerk oder das ständige Fernbleiben von nationalsozialistischen Veranstaltungen wurden als Dienstvergehen angesehen (vgl. die Urteile des Reichsdisziplinarhofs vom 17. November 1936, Schulze-Simons- Foerster, 1937, 41; vom 15. Juni 1937, aaO, 26), weil der Beamte durch ein solches Verhalten zeige, daß er noch "eine Vorstellung von seiner Freiheit in der krassesten Form liberalistischer Auffassung" habe. Die Ablehnung der Mitwirkung an einem Gemeinschaftswerk sei "in verwerflicher Ausnutzung der Freiheit, die ihm der Führer im Vertrauen auf die deutsche Seele gelassen" habe, begangen. 169 Handelte ein Beamter dem nationalsozialistischen Parteiprogramm positiv zuwider, so wurde er gleichfalls disziplinarisch verfolgt. Dies geschah beispielsweise wegen Kaufs in einem jüdischen Kaufhaus in den Jahren 1935 bis 1937 (E 2, 69), wegen Aufnahme eines Darlehens bei einem Juden (DJ 1938, 1394), wegen Entfernung eines gegen den "politischen Katholizismus" gerichteten Plakats (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 42) oder deshalb, weil ein Beamter, dessen Frau Französin war, seinen Sohn in ein französisches Lyzeum geschickt hatte (Schulze- Simons-Foerster, 1936, 87). 170 ff) Die beiden großen Entwicklungslinien des nationalsozialistischen Beamtenrechts, die Aushöhlung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamtenrechte und die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein persönliches Treueverhältnis zum "Führer", wurden deutlich sichtbar in einem staatsrechtlichen Akt, der eine - in dieser Form selbst im nationalsozialistischen Regime seltene - offene Verwerfung auch der einfachsten rechtsstaatlichen Grundsätze darstellt. In der Sitzung des "Großdeutschen Reichstags" vom 26. April 1942 erklärte Hitler: "Ich bitte ... den Deutschen Reichstag um die ausdrückliche Bestätigung, daß ich das gesetzliche Recht besitze, jeden zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, beziehungsweise denjenigen, der seine Pflichten nach meiner Ansicht und gewissenhaften Einsicht nicht erfüllt, entweder zur gemeinen Kassation zu verurteilen oder ihn aus Amt und Stellung zu entfernen, ohne Rücksicht, wer er auch sei oder welche erworbenen Rechte er besitze." Dann ließ er vom Reichstag folgenden Beschluß fassen: 171 "Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Führer in der gegenwärtigen Zeit des Krieges, in der das deutsche Volk in einem Kampf um Sein oder Nichtsein steht, das von ihm in Anspruch genommene Recht besitzen muß, alles zu tun, was zur Erringung des Sieges dient oder dazu beiträgt. Der Führer muß daher - ohne an bestehende Rechtsvorschriften gebunden zu sein - in seiner Eigenschaft als Führer der Nation, als Oberster Befehlshaber der Wehrmacht, als Regierungschef und oberster Inhaber der vollziehenden Gewalt, als oberster Gerichtsherr und als Führer der Partei jederzeit in der Lage sein, nötigenfalls jeden Deutschen - sei er einfacher Soldat oder Offizier, niedriger oder hoher Be- - Seite 36 von 64 -

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