163
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsdienststrafhofs lag "ein Dienstvergehen immer dann vor, wenn ein Beamter sich entsprechend seiner etwaigen nichtnationalsozialistischen Einstellung auch nur im geringsten betätigt, ja schon dann, wenn er diese seine Gesinnung irgend einem Dritten bekanntgibt" (Urteil vom 3. Mai 1939, E 3, 1 <3>).
Eine dem Nationalsozialismus entgegenstehende innere Einstellung des Beamten verstieß also nur dann nicht gegen die Rechtspflichten, die das Beamtenverhältnis im nationalsozialistischen Staat ihm auferlegte, wenn diese Gesinnung nach außen hin überhaupt nicht in Erscheinung trat. Kein Beamter konnte daher seiner nichtnationalsozialistischen Gesinnung gemäß handeln; denn wollte er Beamter bleiben, so mußte er sich
nach außen hin wie ein Nationalsozialist betätigen. Verweigerte er diese äußerliche Erfüllung seiner Beamtenpflichten auch nur durch passives Verhalten, so mußte er bereits
mit einer disziplinarischen Ahndung rechnen.
164
Der Reichsdisziplinarhof (später Reichsdienststrafhof) hat in folgenden Fällen auf Dienstentlassung erkannt: weil ein Beamter nicht der NSV beigetreten war, den "Deutschen
Gruß" nicht ordnungsgemäß entboten hatte und der Judenfrage verständnislos gegenüberstand; weil er sich an den Wahlen, insbesondere an der Wahl vom 29. März 1936
nicht beteiligt hatte und keiner nationalsozialistischen Organisation beigetreten war; weil
er bei der Volksabstimmung vom 10. April 1938 die Frage verneint hatte, ob er mit der
Wiedervereinigung Österreichs mit dem deutschen Reich einverstanden sei und für die
Liste des Führers stimme; weil er aus religiösen Gründen den "Deutschen Gruß" nicht in
der vorgeschriebenen Form ausgeführt hatte; weil er bei der Eingliederung Österreichs
das Flaggen abgelehnt und auch früher die Anbringung eines Transparents verhindert
hatte (vgl die Entscheidungen des Dienststrafhofs vom 3. Mai 1939, E 3, 1; vom 15. Februar 1937, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66; vom 29. Mai 1940, E 3, 40; vom 5. und
11. Februar 1936, Schulze-Simons-Foerster, 1937, 73 und 7; vom 16. Mai 1940, E 3, 21).
In diesen Entscheidungen finden sich Ausführungen wie die folgenden:
"...
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Es ist zwar richtig, daß eine Pflicht für jedermann, sich an jeder Wahl zu beteiligen, nicht
besteht. Am 29. März 1936 handelte es sich aber um eine ganz besondere Wahl, und der
Angeschuldigte hatte als Beamter dem Dritten Reich und dem Führer gegenüber ganz
besondere Pflichten. Es war eine Versagung der Gefolgschaft, wenn er sich ohne triftigen
Grund von der Wahl fernhielt und dem Aufruf des Führers nicht folgte. ... Seine Einstellung zum Dritten Reich ergibt sich schon daraus, daß er sich offensichtlich aus Grundsatz
von allen Organisationen der NSDAP fernhält. Es vermag ihn nicht zu entschuldigen, daß
er außerhalb der NSV jeden Monat einen Zentner Preßkohlen zu geben versprochen hat
und seine Halbschwester und ihre Kinder unterstützt. Sein Fernhalten gerade von den
gemeinsamen Veranstaltungen zeigt, daß er dem Wesen des Nationalsozialismus fremd
und feindlich gegenübersteht. ..." (Schulze-Simons-Foerster, 1937, 66 <67>).
166
"... Der deutsche Beamte steht zum Führer und zum Reich in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 1 Abs. 1 DBG). Dieses Beamtenverhältnis umfaßt
die ganze Persönlichkeit des Beamten; hieraus ergeben sich auch besondere Pflichten
des Beamten, vor allem die Treuepflicht gegenüber dem Führer. Ebenso wie das Beamtenverhältnis ist auch die Treuepflicht unteilbar. Dieser unterliegt der Beamte in seinem
ganzen Verhalten und in jeder Lage seines Lebens. Während vor der Machtergreifung
der Beamte des Zwischenreichs politisch neutral bleiben oder - außerhalb seiner amtlichen Tätigkeit - der Politik seines Dienstherrn sogar entgegenarbeiten konnte, verlangt
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