Dritten Reiches auf die nationalsozialistische Weltanschauung und auf diese allein hat
deswegen das Grundrechtssystem von Weimar beseitigt. An seine Stelle ist das nationalsozialistische Parteiprogramm getreten, das ... zum Ausdrucksmittel der nunmehr allein
herrschenden Gerechtigkeitsüberzeugung geworden ist; ...."
103
Dies ist auch die Auffassung E. R. Hubers, eines der führenden Verfassungstheoretiker
der nationalsozialistischen Zeit. In seinem "Verfassungsrecht des Großdeutschen Reiches" (2. Aufl., o. J.) heißt es auf S. 416:
104
"... Wenn aus diesem Verhältnis von Führer und Gefolgschaft im öffentlichen Dienst
Pflichten des Reiches gegenüber dem Gefolgsmann abgeleitet werden, so werden damit insbesondere keine "wohlerworbenen Rechte" anerkannt, die verfassungsmäßig verbrieft wären und auf die der Einzelne auch dann noch pochen dürfte, wenn die öffentliche Not das Reich zwingt, seine Leistungen einzuschränken. Der Begriff des "wohlerworbenen Rechts", der in der Zeit ständestaatlicher Zersetzung entstanden und in der
Zeit parteienstaatlicher Zerspaltung wieder aufgelebt ist, sicherte dem Diensttuenden
einen Bereich zu, der für den Staat unter allen Umständen unantastbar war. Die herrschende Auffassung sah in ihm insbesondere die Garantie des ziffernmäßigen Höchstgehalts. Nicht solche starren Unantastbarkeiten sind der Inhalt der Rechtsstellung die
dem Dienstpflichtigen heute zukommt. Sondern das Reich ist verpflichtet, das zu gewähren, was mit Rücksicht auf das Wohl der Volksgemeinschaft, auf die Art des Dienstes, auf
Leistung, Dienstzeit, Alter und Familienverhältnisse dem einzelnen Diensttuenden gerechterweise zuzusprechen ist. Welche Leistungen danach dem einzelnen Diensttuenden
zukommen, bestimmt das Gesetz, in dem der Wille des Führers zum Ausdruck kommt...."
105
S. 54:
106
"... Der Bedeutungswandel anderer rezipierter Verfassungsbestimmungen drückt sich
darin aus, daß sie aufgehört haben, Bestandteil der Verfassung, der politischen Grundordnung, zu sein, und nunmehr nur die Bedeutung einfacher Gesetze haben. Während
sie in der Weimarer Verfassung zu den Grundlagen des politischen Systems gehörten,
sind sie nun zu einfachen gesetzlichen Bestimmungen von verwaltungsrechtlicher, strafrechtlicher oder privatrechtlicher Bedeutung herabgesunken. Am deutlichsten zeigt sich
das bei Vorschriften des Beamtenrechts. Die Anerkennung "wohlerworbener Rechte" der
Beamten gehörte zum Verfassungssystem des Weimarer Staates, während heute die
übernommenen beamtenrechtlichen Vorschriften der Weimarer Verfassung nur ein Teil
der allgemeinen Beamtengesetzgebung sind. Der Verfassungscharakter dieser Sätze ist
durch die nationalsozialistische Revolution beseitigt worden - sie sind gewöhnliches Gesetzesrecht geworden..."
107
Dieser herrschenden Auffassung der Rechtslehre entsprachen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis des nationalsozialistischen Staates. Formell gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 beseitigten das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175) und das Gesetz zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in weitgehendem Umfang wohlerworbene Rechte der Beamten. Hierzu bemerkt Walz (Das Ende der Zwischenverfassung,
1933, S. 35), mit dem Gesetz zur Bereinigung des Berufsbeamtentums werde "ein Strich
gesetzt unter die liberal-marxistische wirtschaftliche Interessenpolitik der "wohlerworbenen Rechte" ". Am schärfsten kam dies in § 40 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes zum
Ausdruck, wo angeordnet wird, daß der Gesetzgeber auch dann in die Beamtenrechte
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