"...
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Die FDP hat von Anfang an bei der Besprechung der rechtlichen Gestaltung dieses Gesetzes immer wieder zum Ausdruck gebracht, daß sie den Art. 131 des Grundgesetzes
nur insoweit als konstitutiv aufgefaßt hat, als durch den Verlust des Krieges Verhältnisse eingetreten sind, deren Vorkommen und damit auch Regelung in den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften für Beamte und Berufssoldaten nicht vorgesehen war. Um nur
zwei besonders gewichtige Punkte dieser Art anzuführen: der Wartestandsparagraph des
Deutschen Beamtengesetzes, der im wesentlichen für die sogenannten politischen Beamten als Ausnahmebestimmung in Frage kommt, konnte nicht auf Zehntausende von
Beamten Anwendung finden. Und das Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz sah
natürlich keine Lösung vor für den Fall, daß die Wehrmacht in ihrer Gesamtheit an einem
Tage entlassen würde. Insoweit, aber auch nur insoweit mußte also Art. 131 konstitutiv
ausgelegt werden. Diese Notwendigkeit brauchte aber nicht zu verhindern, den Art. 131
soweit deklaratorisch aufzufassen, als er auf den bestehenden Gesetzen aufbaute..."
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Abgeordneter Dr. Reif bemerkte (aaO S. 5108):
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"Da, wie wir eben gehört haben, auch im Hause offensichtlich die Auffassung vertreten
wird, daß das Recht des Gesetzes über Art. 131 nicht konstitutiv sei, sondern daß es sich
um eine Formulierung älterer Ansprüche handeln könne, da außerdem die Interessenten
vielfach diese Auffassung vertreten und auch schon Prozesse angestrengt worden sind,
lege ich Wert auf folgende Feststellung. Die Fassung der Formel für das Berufsbeamtentum hatte in der ursprünglichen Formulierung den Ausdruck "unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" vorgesehen. Über diese Formulierung
war im Parlamentarischen Rat eine sehr lebhafte Diskussion entstanden, und wir haben,
wie bei anderen schwierigen Fragen, in einem interfraktionellen Ausschuß versucht, hier
einen Weg zu finden. Ich habe bei dieser sehr energisch geführten Diskussion im interfraktionellen Ausschuß Herrn Professor Schmid gefragt, ob seine Fraktion grundsätzlich
das Institut des Berufsbeamtentums verneine oder ob es ihm nur darauf ankomme, nicht
ohne weiteres Rechtsansprüche aus dem Dritten Reich zu übernehmen, wie wir es ja in
den Ländern vielfach erlebt haben, daß auf dem Klagewege das Recht am Amt geltend
gemacht und sogar erfüllt wurde. Es ist daraufhin - Herr Professor Schmid bejahte mir,
daß es ihm nur auf die Frage der Kontinuität ankomme - beschlossen worden, den Ausdruck "unter Wahrung der hergebrachten Grundsätze" zu ändern in den Ausdruck "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze". Unter dieser Voraussetzung ist die
Formel im Grundgesetz zustande gekommen. Es ist gar kein Zweifel darüber, daß der
Verfassungsgesetzgeber den Willen gehabt hat, die Kontinuität der Rechte nicht zuzulassen, sondern daß alles, was in bezug auf die Beamtenrechte im Grundgesetz und in
weiteren Gesetzen ausgesprochen wird, neues Recht ist. Ich lege Wert darauf, bei dieser
Gelegenheit diese Feststellung zu treffen, damit kein Irrtum über den Willen des Verfassungsgesetzgebers hier im Hause und bei eventuellen Versuchen, die Rechtsprechung
im Sinne bestimmter Interessen in Anspruch zu nehmen, mehr möglich ist."
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Die Entstehungsgeschichte ergibt danach, daß im Parlamentarischen Rat und im Bundestag keine Klarheit über das Fortbestehen der früheren Beamtenverhältnisse erzielt
wurde.
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c) Eine Antwort auf die Frage, ob die Auffassung der Beschwerdeführer vom Weiterbestehen ihrer Rechte richtig ist, läßt sich nur gewinnen, wenn man die Ereignisse vom Mai
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