Gericht:
Entscheidungsname:
Entscheidungsdatum:
Rechtskraft:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
BVerfG 1. Senat
Normen:
Art 33 Abs 5 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 5
Beamtenurteil, Beamten-Urteil, Gesetz Art 131 GG
17.12.1953
ja
1 BvR 147/52
Urteil
Abs 3 S 1 GG ... mehr
Zitiervorschlag:
BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 – 1 BvR 147/52 –, BVerfGE 3,
58-162
(Kein Verfassungsverstoß und keine Grundrechtsverletzung durch
G131 zur Entnazifizierung und zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter GG Art 131 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes)
Leitsatz
1. Wer an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, für dessen Entscheidung es auf die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ankommt, hat grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, gegen
die Norm selbst Verfassungsbeschwerde einzulegen. Ist jedoch die Norm bereits Gegenstand
einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht
das Verfahren aussetzt, um dem Beteiligten Gelegenheit zu geben, auch seinerseits Verfassungsbeschwerde einzulegen.
2. Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen.
3. Art. 129 WRV hat im nationalsozialistischen Staat seine Verfassungskraft verloren und sie
auch später nicht wiedererlangt.
4. Die Geltung des Satzes, daß der Wechsel der Staatsform die Beamtenverhältnisse unberührt lasse, setzt voraus, daß es sich um echte Beamtenverhältnisse in traditionell-rechtsstaatlichem Sinne handelt, wie sie sich im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts in Deutschland
entwickelt haben.
5. Die durch das nationalsozialistische Beamtenrecht geschaffenen rechtserheblichen Tatsachen und Rechtszerstörungen lassen sich nicht als nur tatsächliche Behinderungen der Geltung des "wirklichen Rechts" beiseite schieben und nachträglich ungeschehen machen. Aus
Gründen der Rechtssicherheit können sie nur durch neue gesetzgeberische Maßnahmen beseitigt werden.
6. Die nach dem 8. Mai 1945 neu begründeten Dienstverhältnisse standen unter dem besonderen Vorbehalt des Eingriffes der Militärregierung zum Zwecke der politischen Überprüfung.
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