- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Hinterbliebenen desselben Verfolgten können in aller Regel gleichzeitig beschieden werden. Solange die Sach- und Rechtslage bei allen Antragstellern im wesentlichen gleichgelagert ist, erfordert dies eine planmäßige und nach sachlichen Gesichtspunkten ausgerichtete Behandlung von Entschädigungssachen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn in der Sache eines einzelnen Hinterbliebenen Rechtsfragen zu entscheiden sind, die nur ihn betreffen, und wenn zu deren Entscheidung umfangreiche Ermittlungen erforderlich werden. So kann der Fall etwa bei der schuldlos geschiedenen Ehefrau im Blick auf §17 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BEG oder bei den Kindern im Blick auf §17 Abs. 1 Nr. 3 BEG i.Verb.m. §§5-7 der 1. DV-BEG liegen. Im vorliegenden Falle geht es jedoch lediglich um die Zulässigkeit des Neuantrags nach dem BEG-Schlußgesetz. Daher bedurfte es durchschlagender Gesichtspunkte für die Zurückstellung des Bescheides über den Antrag der Klägerin zu 1). Die Behörde hat keinen Grund dafür angegeben, daß sie allein über den Antrag der Klägerin zu 2) befand. Der vom Beklagten im Prozeß angegebene Grund reicht nicht aus, weil das Entschädigungsverfahren durch eine gleichzeitige Entscheidung über beide Anträge nicht nur vereinfacht, sondern am beschleunigt werden würde. 2. Das Berufungsgericht hat ferner richtig entschieden, daß den Klägerinnen kein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. §9 Abs. 5 BEG i.d.F. des Art. I Nr. 6 SG zusteht. Wie der Bundesgerichtshof in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 159/68 - dargelegt hat, ist ein auf die Änderung des §9 Abs. 5 BEG gestützter Antrag auf erneute Entscheidung über einen bereits abgelehnten Anspruch nur dann zulässig, wenn die frühere Entscheidung damit begründet war, daß ein Schaden gleicher Art und gleichen Umfange, wie ihn die Verfolgung herbeigeführt hat, auch ohne die Verfolgung infolge anderer Ereignisse entstanden wäre. So liegt der Streitfall nicht. Das Landgericht hat den Hinterbliebenenanspruch der Klägerinnen im Vorprozeß verneint, weil die Verdrängung des Verfolgten aus Deutschland und sein Auswanderung nach Palästina nicht die Gefahr der Erkrankung erhöht habe, an der er verstorben ist. Aus diesem Grunde hat es eine adäquate und verfolgungseigentümliche Verursachung der Krankheit und des Todes durch die rassische Verfolgung des Verstorbenen nicht festzustellen vermocht. Es hat die Entschädigung der Klägerinnen nicht mit der Begründung abgelehnt, daß der Verfolgte zu dem gleichen Zeitpunkt, zu dem er verstorben ist, und an der gleichen Krankheit auch ohne Verfolgung in Deutschland verstorben wäre. Seine Entscheidung war daher nicht auf §9 Abs. 5 BEG gestützt. 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht ferner ein Neuantragsrecht nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG i.Verb.m. der Neufassung der §§41, 15 BEG verneint. Allerdings gewährt Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ein Antragsrecht nicht nur dann, wenn der Anspruch früher mit Rücksicht auf eine Gesetzesbestimmung abgelehnt worden ist, die durch Art. I des BEG-SchlußG zugunsten des Anspruchstellers geändert wurde. Es kommt nur darauf an, ob ihm auf Grund dieser Änderungen der Anspruch erstmalig zusteht. Dies hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juli 1970 - IX ZR 240/69 - dargelegt. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht: Nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist im Wege eines Vergleichs der konkreten Rechtslagen zu prüfen, ob die Klägerinnen vor der Änderung der §§41, 15 BEG keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätten und auf Grund dieser Änderungen nunmehr einen solchen Anspruch haben. Der Prüfung ist der Sachverhalt zugrundezulegen, den sie vortragen, ergänzt um diejenigen Tatsachen, die die Behörde oder das Entschädigungsgericht im Falle der Amtsermittlung möglicherweise für feststellbar erachtet. Ergibt dieser unterstellte Sachverhalt http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31395475 3 von 6 6/7/2022

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