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- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
schon nach früherem Recht einen Anspruch der Klägerinnen, so bedarf es weiterer Ermittlungen
nicht. Denn in diesem Falle ist ihr Anspruch nicht erstmalig durch Art. I BEG-SchlußG begründet
worden, wie Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG voraussetzt.
Nach dem Vortrag der Klägerinnen und dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt ist
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W. wegen seiner jüdischen Rasse in Deutschland bedroht gewesen und nach Palästina
ausgewandert. Es ist nicht zweifelhaft, daß die nationalsozialistischen Verfolger die Erkrankung und
den krankheitsbedingten Tod ihrer jüdischen Opfer im Zufluchtslande als Folge dieser Bedrohung
billigend in Kauf genommen haben. Ihr bedingter Vorsatz reichte nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt RzW 1965, 310 Nr. 13) zur Erfüllung des
subjektiven Tatbestandes der §§41, 15 BEG aus. Dem entsprach auch die Verwaltungsvereinbarung
der Länder vom 23. Juni 1959 Nr. 3. Der Anspruch der Klägerinnen auf Hinterbliebenenversorgung
wäre daher auch vor der Neufassung dieser Vorschriften nicht am Fehlen der subjektiven
Voraussetzungen auf Seiten des Verfolgers gescheitert. Er ist nicht erst durch Art. I Nr. 11 BEGSchlußG begründet worden.
Da aus diesem Grunde keine neue Entscheidung über den unanfechtbar abgelehnten Anspruch
verlangt werden kann, bedarf keiner Erörterung, ob ein zurechenbarer Zusammenhang zwischen
Verfolgung und Tod im früheren Verfahren mit Recht verneint worden ist.
4.
Ohne Rechtsfehler hat schließlich das Oberlandesgericht auch ein Neuantragsrecht der Klägerinnen
nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint. Es ist der Ansicht, diese
Angleichungsbestimmung gelte nur für die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit,
nicht aber für die Ansprüche der Hinterbliebenen nach §41 BEG.
Nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG ist erneut über einen bei Inkrafttreten des Schlußgesetzes
unanfechtbar oder rechtskräftig abgelehnten Anspruch für Schaden an Körper oder Gesundheit zu
entscheiden, wenn der Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit aus
medizinischen Gründen in vollem Umfange abgelehnt worden ist. Nach §29 Nr. 6 BEG gehört zu
dem Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zwar auch der Anspruch
auf Versorgung der Hinterbliebenen nach §41 BEG. Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG aber setzt
seinem Wortlaut nach die Ablehnung eines Anspruchs auf Rente für Schaden an Körper oder
Gesundheit voraus. Dieser Anspruch ist in §29 Nr. 2 i.Verb.m. §§31 ff BEG geregelt. Das BEG
unterscheidet bewußt und ausdrücklich zwischen den beiden Rentenansprüchen nach §§31 und 41
BEG. Das ergibt sich nicht nur daraus, daß sich die Leistungen des §41 BEG nach den Vorschriften
für den Lebensschaden (§§15 bis 26 BEG, 1. DV-BEG) und nicht nach den Vorschriften für den
Gesundheitsschaden (§§31 f. BEG, 2. DV-BEG) bemessen. Auch §41 BEG selbst unterscheidet in
Absatz 3 zwischen beiden Rentenansprüchen; denn in den ersten drei Monaten nach dem Tode des
Verfolgten ist den Hinterbliebenen noch die Gesundheitsschadensrente des Verfolgten und erst
dann die Hinterbliebenenrente des §41 BEG zu zahlen Schließlich führt auch §141 k BEG
ausdrücklich den Anspruch nach §41 BEG als gesonderten Anspruch auf.
Eine unmittelbare Anwendung des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG auf andere Ansprüche als
den Gesundheitsschadensanspruch des Verfolgten selbst, insbesondere also auf die
Hinterbliebenenansprüche des §15 und §41 BEG, scheidet somit aus. Sind andere Ansprüche
abgelehnt worden, dann sind die in Art. IV BEG-SchlußG geregelten Voraussetzungen der
medizinischen Angleichung (BGH RzW 1970, 77 Nr. 24) nicht erfüllt.
Die Vorschrift kann aber auf die Hinterbliebenenansprüche auch nicht entsprechend angewendet
werden. Zwar ist die Interessenlage bei Ansprüchen aus §§31 und 41 BEG weitgehend die gleiche,
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6/7/2022