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6
1. Die Beschuldigten sind der ihnen jeweils zur Last gelegten Tat dringend
verdächtig.
7
a) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
8
Der Beschuldigte J.
gründete im August 2016 im Internet unter Nutzung
mehrerer Aliasprofile ("Fakeaccounts") auf "vk.com" die Gruppe "Goyim Partei
Deutschland" (im Folgenden: GPD) mit der URL
. Es gelang ihm, fortan über diese Website eine große Zahl von Internet-Nutzern anzusprechen, die seine judenfeindliche Gesinnung teilten und
mit ihm gemeinsam die Seite mit antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten
bestückten.
9
Der vom Beschuldigten J.
initiierte Internet-Auftritt der GPD war Teil
eines internationalen antisemitischen Online-Netzwerks, das Hetze gegen jüdische Mitbürger betreibt, zu Gewalt gegen diese aufruft und eine "judenfreie Gesellschaft" als ihr Ziel nennt. Der Auftritt der Organisation bestand zur Tatzeit aus
der Website der sogenannten International Goyim Party (IGP) und weiteren
18 "Goyim"-Ländergruppen-Seiten, die unter anderem in Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden, Österreich, Spanien, den USA, Kanada, Russland, Neuseeland, Indien und Argentinien zu verorten waren. Alle diese Online-Seiten zeigten - meist auf Englisch oder in der jeweiligen Landessprache - judenfeindliche
Inhalte. Daneben existierten im Internet "Goyim"-Themenseiten, auf denen zum
Beispiel antisemitisches Liedgut, Filme und Schriften verbreitet wurden. Hierzu
gehörten die Websites "
", "
", "
" und "
", "
", "
". Die optische Aufma-
chung der anderen Online-Auftritte des Netzwerks entsprach derjenigen der
GPD. Das gilt insbesondere für das Logo, welches ein eckiges großes "G" zeigt,