- 15 - Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden. Die Beschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe 35 zu rechnen, die sich für jeden einzelnen "Post" und damit pro Einzelfall in einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegt, vgl. § 129 Abs. 1 StGB für den Beschuldigten B. ten J. , § 129 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB für den Beschuldig- . Bei ersterem sind seine besonders intensive mitgliedschaftliche Betei- ligung sowie der Umstand in Rechnung zu stellen, dass er außerdem in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am 11. Dezember 2019 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde. Bei letzterem gilt jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten. 36 Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen bei beiden Beschuldigten keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen. 37 Der Beschuldigte B. lebte vor seiner Inhaftierung extrem zurückge- zogen. Er verließ seine Wohnung nach seiner eigenen Darstellung fast nur für Einkäufe und Arztbesuche. Einer Arbeit geht er seit Jahrzehnten nicht mehr nach. An seinen Wohnort Be. bindet ihn demnach nichts. Dem stehen belastbare Kontakte gegenüber, die der Beschuldigte im In- und Ausland in die rechtsradikale Szene pflegt. So erhielt er in der jüngeren Vergangenheit das Angebot, im Irak oder in Irland unterzutauchen. Ein Mitstreiter aus den Niederlanden wollte ihm im Zusammenhang mit dem Berliner Strafverfahren bei Verdunklungshandlungen behilflich sein. Der Beschuldigte verfügt auch über Barmittel, die ihm eine Flucht erleichtern könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 verwiesen. Das Schreiben an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, in dem der

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