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Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm stellen werden.
Die Beschuldigten haben im Fall ihrer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe
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zu rechnen, die sich für jeden einzelnen "Post" und damit pro Einzelfall in einem
Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bewegt, vgl. § 129 Abs. 1 StGB für
den Beschuldigten B.
ten J.
, § 129 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB für den Beschuldig-
. Bei ersterem sind seine besonders intensive mitgliedschaftliche Betei-
ligung sowie der Umstand in Rechnung zu stellen, dass er außerdem in einem
noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren am 11. Dezember 2019
durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer Gesamtfreiheitstrafe von einem
Jahr und zwei Monaten verurteilt wurde. Bei letzterem gilt jeweils eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
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Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen bei beiden Beschuldigten
keine hinreichenden fluchthemmenden Umstände entgegen.
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Der Beschuldigte B.
lebte vor seiner Inhaftierung extrem zurückge-
zogen. Er verließ seine Wohnung nach seiner eigenen Darstellung fast nur für
Einkäufe und Arztbesuche. Einer Arbeit geht er seit Jahrzehnten nicht mehr nach.
An seinen Wohnort Be.
bindet ihn demnach nichts. Dem stehen belastbare
Kontakte gegenüber, die der Beschuldigte im In- und Ausland in die rechtsradikale Szene pflegt. So erhielt er in der jüngeren Vergangenheit das Angebot, im
Irak oder in Irland unterzutauchen. Ein Mitstreiter aus den Niederlanden wollte
ihm im Zusammenhang mit dem Berliner Strafverfahren bei Verdunklungshandlungen behilflich sein. Der Beschuldigte verfügt auch über Barmittel, die ihm eine
Flucht erleichtern könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 verwiesen. Das Schreiben an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2020, in dem der