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Der Beschuldigte B.
, der sich selbst als Nationalsozialisten bezeich-
net, hat in mehreren Briefen und Stellungnahmen gegenüber dem Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof und dem Senat ebenfalls den äußeren Sachverhalt teilweise eingeräumt. Soweit er den organisierten Zusammenschluss der
GPD verneint hat, stehen dem die Ermittlungsergebnisse entgegen.
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Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht begründenden
Umstände wird im Übrigen auf die ausführliche Darstellung und Würdigung in
den Haftbefehlen und den Zuschriften des Generalbundesanwalts vom 11. Januar 2021 Bezug genommen. Belege für einen besonders in ersteren beschriebenen Zusammenschluss J.
"mit mindestens zwei weiteren bisher noch nicht
namentlich bekannten Mittätern im August 2016 zu einer aus mindestens drei
Personen bestehenden Gruppe namens … GPD …, um … die … 'vk.com'-Seite
zu betreiben", sind den Ermittlungsakten, deren Aufbau und Struktur sich nicht
ohne Weiteres erschließt, allerdings derzeit nicht zu entnehmen.
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c) Danach gründete der Beschuldigte J.
mit hoher Wahrscheinlichkeit
als Rädelsführer eine kriminelle Vereinigung und beteiligte sich anschließend
ebenfalls als Rädelsführer an dieser (§ 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5 Satz 2,
§ 52 Abs. 1 StGB), während dem Beschuldigten B.
jedenfalls die mitglied-
schaftliche Beteiligung an der kriminellen Vereinigung zur Last liegt (§ 129 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 StGB). Im Einzelnen:
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aa) Die GPD stellte nach den Ermittlungsergebnissen einen auf längere
Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen
zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses im Sinne von
§ 129 Abs. 2 StGB dar. Die Zwecke der Vereinigung waren auf das Betreiben der
GPD-Seite auf "vk.com" und deren regelmäßige und massive Bestückung mit
antisemitischen, volksverhetzenden Inhalten im Sinne des § 130 StGB gerichtet.