- 14 -
Beihilfe zur Volksverhetzung dadurch in Betracht, dass die Beschuldigten durch
die Bereitstellung und Pflege der Internetseite das Hochladen antisemitischer Inhalte durch Mitbeschuldigte oder andere Nutzer förderten (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. Juni 2019 - 3 StR 337/18, juris Rn. 11).
32
ee) Dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts steht die abweichende Beurteilung im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 24. Juni 2020 betreffend den Beschuldigten J.
("Gründung einer kriminel-
len Vereinigung im besonders schweren Fall") nicht entgegen. Die Haftprüfung
ist zwar grundsätzlich auf den im Haftbefehl erhobenen Vorwurf beschränkt (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, juris Rn. 9; vom 11. Januar 2017
- AK 67/16, juris Rn. 22). Das Haftprüfungsgericht ist aber an einer anderen
rechtlichen Würdigung der im Haftbefehl geschilderten prozessualen Tat - auch
auf verdichteter Tatsachengrundlage (s. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016
- AK 53/16, juris Rn. 8) - nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 6. Dezember
2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54).
33
Der Grundsatz der Spezialität nach § 83h IRG, der ohnehin nur ein Vollstreckungs- und kein Verfahrenshindernis bildet (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - 2 StR 162/16, juris Rn. 5 mwN; vgl. in Bezug auf Haftbefehle aber
auch Ambos/König/Rackow/Meyer, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl.,
§ 83h IRG Rn. 1052), steht einer anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ebenfalls nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - C-388/08,
NStZ 2010, 35, 38; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, BGHR IRG
§ 72 Spezialitätsgrundsatz 1; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 24. September
2010 - 1 StR 373/10, NStZ 2011, 470 f.).
34
2. Für beide Beschuldigte besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112
Abs. 2 Nr. 2 StPO). Es ist wahrscheinlicher, dass sie sich - sollten sie auf freien