- 11 - auf die Begehung von Organisationsdelikten nach den §§ 84 bis 87 StGB gerichtet ist (LK Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 87 mwN; MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 74 mwN). Dass die GPD auch Propagandamittel und Kennzeichen der SS und der NSDAP ins Netz stellte, reicht hierfür allerdings nicht aus (vgl. MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129 Rn. 75 mwN). Denn ein weiterer - hier sogar der maßgebliche - Zweck der Organisation war die Verbreitung antisemitischer Hetze und damit die Begehung verschiedener Tatbestandsvarianten des § 130 StGB, nicht der §§ 86 f. StGB. 26 bb) Gründer im Sinne von § 129a Abs. 1 StGB sind solche Personen, die den Gründungsakt führend und richtungsweisend bewirken (BGH, Urteil vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGH, Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 427/77 (S), BGHSt 27, 325, 327 wiedergegeben). Dies setzt keine organisatorische Führungsrolle voraus. Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604). Diese Voraussetzungen sind beim Beschuldigten J. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt, und zwar unabhängig davon, ob bereits vor seiner Erstellung der deutschen GPD-Seite ein internationales "Goyim"-Netzwerk existierte, an das er mit seinen Aktivitäten anknüpfte, oder ob er die späteren Mitstreiter beim Betreiben der deutschen und gegebenenfalls der internationalen Websites erst im Nachhinein rekrutierte.

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