BGH: Justizmord durch Rechtsbeugung
NJW 1971, 571
Justizmord
Justizmord durch
durch Rechtsbeugung
Rechtsbeugung
StGB §§ 211, 212, 336
a)
a) Ein
Ein Richter,
Richter, der
der sich
sich aus
aus eigener
eigener Willkür
Willkür zum
zum Herrn
Herrn über
über Leben
Leben und
und Tod
Tod eines
eines Beschuldigten
Beschuldigten macht
macht und
und ihn
ihn rechtswidrig
rechtswidrig zum
zum Tode
Tode verurteilt,
verurteilt, handelt
handelt aus
aus niedrigen
niedrigen Beweggründen.
Beweggründen.
b)
b) Sachverhaltsverfälschung,
Sachverhaltsverfälschung, unrichtige
unrichtige Anwendung
Anwendung gesetzlicher
gesetzlicher Vorschriften
Vorschriften und
und Ermessensmißbrauch
Ermessensmißbrauch bei
bei der
der Strafzumessung
Strafzumessung sind
sind alternative
alternative Begehungsmöglichkeiten
Begehungsmöglichkeiten der
der Rechts‐
Rechts‐
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beugung.
beugung.
BGH, Urteil vom 21. 7. 1970 - 1 StR 119/69 (SchwurG Nürnberg-Fürth)
Aus
Aus den
den Gründen:
Gründen:
Das SchwurG hat die Angeklagten Dr. F. und Dr. H. wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren
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und 2 Jahren verurteilt. Ihnen wird zur Last gelegt, als Beisitzer eines von dem LGDir. Dr. R. geleiteten Sondergerichts am 13. 2. 1942 durch eine Rechtsbeugung den jüdischen Kaufmann K. wegen Rassenschan‐
de zum Tode verurteilt zu haben. Eine gleichzeitige Verurteilung der Angeklagten wegen eines jeweils tateinheitlich begangenen Verbrechens der Rechtsbeugung ist wegen Verfolgungsverjährung unterblieben.
Gegen das Urteil haben sowohl die StA als auch die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel haben Erfolg.
A. Revision der StA. Mit ihrer Revision, die vom GenBA vertreten wird, wendet sich die StA dagegen, daß die Angeklagten nicht wegen Mordes, sondern nur wegen Totschlags verurteilt worden sind.
I. Zutreffend geht das SchwurG davon aus, daß unter den besonderen Merkmalen des Mordes für die Tat der Angeklagten allein ein Handeln aus niedrigen Beweggründen in Betracht kommt. Es verneint aber eine
Tatmotivation der Angeklagten, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, sieht vielmehr den tragenden Beweggrund darin, daß die Angeklagten „aus Furcht vor R. und der Partei kapitulier‐
ten”.
Damit ist der Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Einmal reichen die vom SchwurG bisher getroffenen Feststellungen zur Rechtfertigung der Schlußfolgerung, Furcht der Angeklagten sei das alles überde‐
ckende Tatmotiv gewesen nicht aus. Zum anderen ist es nicht auszuschließen, daß das SchwurG mögliche - niedrige - Beweggründe übersehen oder deren Tragweite verkannt hat.
Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeklagten - anders als der Sondergerichtsvorsitzende R. - den von den Nationalsozialisten praktizierten Antisemitismus persönlich nicht gebilligt. Auch wenn sie
davon ausgingen, daß dem damaligen Beschuldigten, über den sie zu urteilen hatten, als Juden nach der NS-Ideologie ohnehin jede Menschenwürde abgesprochen wurde, und sie zur Vermeidung unbequemer
Auseinandersetzungen mit R. dem rechtswidrigen Todesurteil in der Gewißheit zustimmten, vor nachteiligen, insbesondere strafrechtlichen Folgen bewahrt zu bleiben, hätten sie aus niedrigen Beweggründen ge‐
handelt. Damit würden sie sich aus reiner Willkür zum Herrn über Leben und Tod des Beschuldigten aufgeworfen haben. Ein gewisser Hinweis ergibt sich insoweit bereits, aus der Aussage des Angeklagten Dr. H.
vor dem SchwurG, er habe es menschlich „unbewußt als eine Erleichterung empfunden, daß K. als Jude … sowieso ein toter Mann gewesen sei. Falls ein Todesurteil nicht ergangen wäre, hätte die Gestapo sich
seiner angenommen und ihn zu Tode gebracht”.
Schließlich läßt das Urteil des SchwurG auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob beruflicher Ehrgeiz und Willfährigkeit gegenüber einem - gerade in Personalangelegenheiten - einflußreichen
Vorgesetzten das Handeln der Angeklagten entscheidend mitbestimmt haben könnten.
1. Verschiedene Feststellungen sprechen dagegen, daß die Furcht der Angeklagten tragender Beweggrund ihres Handelns war.
Das SchwurG hat keine konkreten Gefahren genannt, die den Angeklagten von seiten des Sondergerichtsvorsitzenden R. gedroht hätten. Insbesondere ist nicht festgestellt, daß R. in diesem oder auch in sonsti‐
gen Verfahren mit massivem persönlichen Druck oder gar der Androhung von persönlichen Folgen auf die Entscheidungsfreiheit der Angeklagten eingewirkt hat. Diese selbst haben in der Hauptverhandlung im
Gegenteil übereinstimmend ausgesagt, bei der Entscheidung keinem äußeren Zwang oder Druck von seiten R.s ausgesetzt gewesen zu sein. Das „Schlimmste”, was bei der Kundgabe abweichender Meinungen
in der Beratung habe passieren können, wäre - auch nach der Aussage des Angeklagten Dr. H. - die mögliche Versetzung aus dem Sondergericht in eine andere Kammer gewesen. In den Bekundungen der Ange‐
klagten im Juristenprozeß im Jahre 1947 (Das Nürnberger Juristenurteil, 1948, S. 212 ff.), auf die das SchwurG Bezug nimmt und in denen das autoritäre Wesen R.s hervorgehoben wird, ist von persönlichem
Zwang oder Drohungen gegenüber den Angeklagten ebenfalls keine Rede. Vor allem hatte im Vorverfahren der Ermittlungsrichter in einem Aktenvermerk niedergelegt, daß gegen K. ein dringender Tatverdacht
wegen Rassenschande nicht mehr bestehe, und sein Vertreter hatte sich wenig später dem Ansinnen R.s widersetzt, diesen vom „deutschen Objektivitätsfimmel” zeugenden Vermerk aus den Akten zu entfernen.
Es ist nicht festgestellt, daß die beiden Richter wegen ihres Verhaltens bis zur Hauptverhandlung von dem Sondergericht in irgendeiner Weise zur Rechenschaft gezogen worden sind; der Ermittlungsrichter war
in diesem Zeitpunkt bereits selbst zum Sondergericht versetzt worden.
2. Auch im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand drängen sich Anhaltspunkte für eine solche Motivation der Angeklagten nicht auf. Verfahren wegen Rassenschande waren häufiger. Aus dem angefochtenen
Urteil ergibt sich nicht, daß der Prozeß gegen K. für die NS-Machthaber ein derartiges Gewicht hatte, daß die Angeklagten bei Stimmabgabe für einen von ihnen als geboten erkannten Freispruch schwerwiegende
persönliche Nachteile hätten befürchten müssen. Selbst in höchsten NS-Juristenkreisen wurde das Todesurteil gegen K. als gewagt angesehen; sogar Roland Freisler, der Staatssekretär im Reichsjustizministeri‐
um und spätere Präsident des Volksgerichtshofs, erklärte, daß er das Urteil zwar für vertretbar, aber wegen der Anwendung des § 2 Volksschädlingsverordnung v. 5. 9. 1939 (RGBl. I 1679) - VVO - für kühn halte.
Schließlich äußerte sich R. gegenüber einem anderen Richter, von 100 Vorsitzenden hätten 99 nicht den Mut gehabt, K. zu verurteilen; er habe diesen Mut besessen.
3. Furcht als Beweggrund der Angeklagten war auch nicht notwendig aus der allgemeinen Situation der Strafrichter zur damaligen Zeit begründet.
Die nationalsozialistischen Machthaber waren im rechtlichen Bereich stets bestrebt, den Schein der Rechtlichkeit und richterlichen Unabhängigkeit tunlichst zu wahren (Weinkauff-Wagner, Die deutsche Justiz
und der Nationalsozialismus, 1968, S. 160 ff., 360 ff.). Wurde dadurch deren Ziel einer mißbräuchlichen Benutzung des Strafrechts auch nur getarnt, so gab dieser Umstand andererseits doch allen, die sich nicht
als willfährige Diener des Unrechts mißbrauchen lassen wollten, die Möglichkeit eines Ausweichens, ohne sich allzusehr verdächtig zu machen. Im Rahmen des unter einem totalitären Regime Menschenmögli‐
chen konnte der Richter immer noch der Gerechtigkeit dienen. Er konnte insbesondere durch gründliche Beweisaufnahme, Vorsicht bei der Tatsachenfeststellung, mit einer weiten Anwendung des Grundsatzes
„im Zweifel für den Angeklagten” und einer engen Auslegung des Tatbestands unerträgliche Folgen vermeiden, auf vertretbare, der Schuld angemessene Strafen erkennen und die Verfahrensgarantien ausschöp‐
fen (BGH, Urt. v. 30. 6. 1959 - 1 StR 639/58).
Eine Einflußnahme der Justizbehörden oder Parteistellen auf den Prozeß K. ist nicht festgestellt. Im übrigen bezog sich eine Lenkung von Verfahren nicht auf die Feststellung des tatbeständlichen Sachverhalts,
sondern in der Regel nur auf die aus ihm abzuleitenden Rechtsfolgen. In einer Anordnung des Reichsjustizministeriums v. 13. 10. 1942, also noch nach dem Urteil gegen K., heißt es hierzu:
„Im Kriege hat die Rechtsprechung in erster Linie der Erringung des Sieges zu dienen. Sie ist nach den staatspolitischen Notwendigkeiten auszurichten. Das kann man gegenwärtig nur durch eine einheitliche Len‐
kung der Justiz erreichen. Die Weisungsfreiheit des Richters wird dadurch nicht aufgehoben. Die Lenkung bezieht sich nicht auf die Feststellung des Tatbestandes, sondern auf die aus ihm abzuleitenden Rechts‐
folgen” (mitgeteilt bei Weinkauff-Wagner, aaO S. 156; s. auch S. 361 ff.).
II. Die auch damals bestehenden Möglichkeiten rechtlicher Verfahrensweise haben die Angeklagten im Verfahren gegen K. nicht genutzt, obwohl sie die Judengesetzgebung nicht gebilligt und als gesetzliches
Unrecht erkannt haben, das durch eine Heranziehung der VVO noch verschärft
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wurde. Die schriftlichen Urteilsgründe machen vielmehr das Bestreben deutlich, unter allen Umständen zur Verhängung der Todesstrafe zu kommen. Es ist auffallend, daß alle nur möglichen Umstände und Ge‐
sichtspunkte zu Lasten K.s ausgelegt und gegen ihn gewendet wurden. Dies gilt für die Beweis Würdigung ebenso wie für die unhaltbare Auslegung der §§ 2, 4 VVO und die Strafzumessungserwägungen, bei de‐
nen letztlich die Rassenzugehörigkeit - bereits Tatbestandsmerkmal nach § 2 BlutschutzG - als Strafschärfungsgrund die Todesstrafe rechtfertigen sollte. Die Tragweite dieser offenkundigen Tendenz des Son‐
dergerichtsurteils und der hierzu getroffenen Feststellungen hat das SchwurG - möglicherweise infolge der Eventualerwägungen - nicht voll gewürdigt. Das hat dazu geführt, daß bei der Begründung zu der den
Angeklagten angelasteten Rechtsbeugung - der Voraussetzung einer Verurteilung wegen eines Tötungsverbrechens (BGHSt. 10, 294, 299 = NJW 57, 1158) - sachliche Fehler unterlaufen sind.
1. Das SchwurG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Rechtsbeugung durch Sachverhaltsverfälschung, durch unrichtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und durch Ermessensmißbrauch bei der
Strafzumessung nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung begangen werden kann. Jedoch hat es nicht konsequent beachtet, daß es sich dabei um alternative Begehungsmöglichkeiten handelt.
Das SchwurG sieht die Rechtsbeugung vor allem darin, daß die Angeklagten als Mitglieder des Sondergerichts in dem Verfahren gegen K. mit der Annahme mehrfachen Geschlechtsverkehrs zwischen den dama‐
ligen Beschuldigten K. und Frau S., d.h. mit der Feststellung eines tatbestandserheblichen Sachverhalts i.S. der §§ 2, 5 Abs. 2 BlutschutzG v. 15. 9. 1935 (RGBl. I 1146), bewußt gegen den Grundsatz „in dubio pro
reo” verstoßen hätten. Es hat hier allerdings unter begrifflicher Verkennung eine Sachverhaltsverfälschung verneint. Eine solche Verfälschung will es offensichtlich nur annehmen, wenn anstelle des festgestellten
ein anderer Sachverhalt dem Urteil zugrunde gelegt wird. Das ist unrichtig. Eine Sachverhaltsverfälschung liegt auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Beweis Würdigung den grundlegenden Beweis- und Ver‐
fahrensgrundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” bewußt außer Betracht läßt, um trotz fehlender oder unzureichender Anhaltspunkte zu für den Angeklagten ungünstigen Feststellungen zu kommen.
2. Die Erwägungen des SchwurG zur Frage einer Sachverhaltsverfälschung durch die Angeklagten sind von ihrem Ansatzpunkt her verfehlt.
Den Angeklagten wird vorgeworfen, daß sie als Mitglieder des Sondergerichts unter Beugung des Rechts durch ihre Stimmabgabe für das Todesurteil mit direktem Vorsatz den Tod des damaligen Beschuldigten
K. herbeigeführt haben. Das BlutschutzG (§ 5 Abs. 2) sah die Todesstrafe nicht vor. Lediglich in §§ 2, 4 VVO war die Todesstrafe als schwerste Strafart für besondere Fälle angedroht. Eine Rückwirkung dieser
Verordnung auf die ihrem Erlaß vorangehende Zeit war bereits durch ihren inhaltlichen Bezug ausgeschlossen, da sie die Ausnutzung gerade der kriegsbedingten Verhältnisse erfassen sollte. Unter dem Ge‐
sichtspunkt einer möglichen Sachverhaltsverfälschung muß folglich die Prüfung dahin gehen, ob dem Todesurteil des Sondergerichts die - auf tragfähige Beweisanzeichen gestützte - Überzeugung der Angeklag‐
ten zugrunde lag, daß der damalige Beschuldigte im Zeitraum vom Inkrafttreten der VVO bis März 1940 den Tatbestand der sogenannten Rassenschande unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2, 4 VVO
erfüllt hatte.
Für den Mangel einer solchen Überzeugung und damit für eine bewußte Verfälschung des Sachverhalts durch die Angeklagten sprechen, wie in dem angefochtenen Urteil klar zum Ausdruck kommt, die eindeuti‐
ge Zielsetzung des Sondergerichtsverfahrens, die Urteilsbegründung des Sondergerichts und die Aussagen der Angeklagten in früheren Verfahren.
a) Verschiedene vom SchwurG festgestellte, aber nicht erschöpfend gewürdigte Umstände weisen darauf hin, daß in der Sache K. - für beide Angeklagte offenkundig - nur ein Scheinverfahren durchgeführt wer‐
den sollte, bei dem es dem Sondergerichtsvorsitzenden R. nicht auf eine ernsthafte und erschöpfende Klärung des Tatvorwurfs, sondern lediglich auf die Vernichtung des Beschuldigten K. unter rechtlicher Tar‐
nung ankam.
In einem Aktenvermerk vertrat der Ermittlungsrichter unter Hinweis auf die beabsichtigte Aufhebung des Haftbefehls die Auffassung, daß mangels ausreichender Indizien ein dringender Tatverdacht gegen K. zu
verneinen sei. Dieser Auffassung trat der - bislang mit der Sache nicht befaßte - Sondergerichtsvorsitzende in einem von ihm veranlaßten Gespräch mit dem stellvertretenden Ermittlungsrichter entgegen, der je‐
doch in Gegenwart des Angeklagten Dr. F. die von R. gewünschte Entfernung dieses Vermerks aus den Akten strikt verweigerte. R. war daraufhin - aus fanatischem Rassenhaß heraus - bestrebt, das vor der vom
Angeklagten Dr. F. geleiteten 4. StrK anhängige Verfahren an sich zu ziehen und vor das von ihm geleitete Sondergericht zu bringen, um den Beschuldigten der Todesstrafe zuzuführen. Durch seine Anregung an
die StA, unter Ausrichtung auf ein Verbrechen gegen die VVO, dessen Aburteilung nach der VO v. 21. 2. 1940 (RGBl. I 405) zur ausschließlichen Zuständigkeit des Sondergerichts gehörte, weitere Ermittlungen
durchzuführen, hatte er damit Erfolg.
Kennzeichnend für die eigentliche Zielsetzung des Sondergerichtsverfahrens war auch, daß gleichzeitig gegen Frau S., die wegen Rassenschande nicht verfolgt werden konnte, Anklage wegen Meineides erhoben
worden war, weil sie vor dem Ermittlungsrichter unter Eid geschlechtliche Beziehungen zu K. verneint hatte. Das war schon deshalb ungewöhnlich, weil dadurch eine sogenannte Arierin gemeinsam mit einem Ju‐
den auf der Anklagebank saß, was an sich tunlichst vermieden werden sollte. Wenn man ein solches Bild dennoch in Kauf nahm, mußte dafür schon ein sehr gewichtiger Grund bestanden haben. Dieser Grund
lag auch klar auf der Hand. Durch die Erhebung der Anklage wegen Meineides wurde zunächst einmal bezweckt, Frau S. als unglaubwürdige Beweisperson abzustempeln. Sodann wurde durch die Einbeziehung
dieser Anklage in das Verfahren K. erreicht, daß sie überhaupt als Zeugin ausgeschaltet wurde. Damit nahm man, und darauf kam es letztlich entscheidend an, K. die nach Lage der Sache einzige Möglichkeit, die
Anklage wegen Rassenschande zu Fall zu bringen, nämlich durch die gegebenenfalls wiederum eidliche Aussage der Frau S. in der Hauptverhandlung als Zeugin, daß zwischen ihr und K. keine geschlechtlichen
Beziehungen bestanden haben. Eine solche Manipulation war in der Rechtsprechung selbst während der Zeit der Hitlerdiktatur und des Krieges, in der ohnehin der Grundsatz eines fair trial den staatspolitischen
Notwendigkeiten untergeordnet wurde, ein außergewöhnlicher Vorgang.
In verschiedenen Gesprächen, zuletzt nach der Beweisaufnahme mit dem Sitzungsvertreter der StA, ließ R. in Gegenwart beider Angeklagter keinen Zweifel daran, daß er unter allen Umständen gegen K. auf To‐
desstrafe erkennen wolle; er gab dem StA entsprechende Hinweise für sein Plädoyer.
R. zog das Verfahren als Schauprozeß auf. Seine besonders rüde, gehässige und zynische Verhandlungsführung, die selbst bei überzeugten Nationalsozialisten als Skandal empfunden wurde, war ein - auch für
die Angeklagten - untrügliches Kennzeichen dafür, daß hier unter dem Mißbrauch rechtlicher Formen Unrecht gesetzt werden sollte.
b) Das SchwurG hätte sich auch näher mit der - von dem Angeklagten Dr. F. abgesetzten - schriftlichen Begründung des Sondergerichtsurteils auseinandersetzen müssen, die eindeutig erkennen läßt, daß die An‐
geklagten die Begehung der Rassenschande und die Tatmodalitäten der VVO nicht für erwiesen hielten. Das Sondergerichtsurteil steckt voller Widersprüche und abwegiger rechtlicher Konstruktionen, die ersicht‐
lich den Mangel an beweiserheblichen
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Feststellungen und an substantiellen Erwägungen zu einem tatbestandlich relevanten Sachverhalt verschleiern sollten.
Die „Feststellung” über den „wiederholten bis März 1940 fortdauernden rassenschänderischen Geschlechtsverkehr” des damaligen Beschuldigten steht ohne tragfähige Beweisgrundlage gleichsam als formel‐
hafte Wendung in der Begründung. Sie wird sogleich durch die folgende Hilfserwägung in Frage gestellt, daß selbst dann, wenn es nur zu den - im Urteil näher gekennzeichneten - Zärtlichkeiten gekommen sei,
der Tatbestand der Rassenschande erfüllt sei; diese Vertraulichkeiten werden sodann im Widerspruch zu den von der damaligen Rechtsprechung entwickelten Kriterien (RGSt. 70, 375 ff.) als sogenannte „Ersatz‐
handlungen” gewertet.
Die Behauptung solcher Zärtlichkeiten ist - abgesehen von der Einlassung der Beschuldigten K. und Irene S. - lediglich durch die Aussage des Kriminalbeamten Z. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Bei
dessen einmaliger Vernehmung der Frau S. zu Beginn der Ermittlungen war es aber auf den genauen Zeitpunkt nicht angekommen, da der Vorwurf nach der VVO erst später durch R. in die Ermittlungen einge‐
führt wurde. Nach den in den Urteilsgründen wiedergegebenen übereinstimmenden Aussagen der beiden damaligen Beschuldigten, auf die das Urteil des Sondergerichts insoweit überhaupt nicht eingeht, ist es
zu solchen Zärtlichkeiten in dem hier allein wesentlichen Zeitraum nach Inkrafttreten der VVO, d.h. nach Kriegsbeginn, nicht mehr gekommen; vielmehr hat sich K. nach den vom Sondergericht getroffenen Fest‐
stellungen nur noch dreimal mit Frau S. und ihrem Ehemann getroffen. In diesem Zusammenhang gewinnt die Aussage des Angeklagten Dr. F. vor dem SchwurG Bedeutung, seiner damaligen Überzeugung nach
sei K. „wenigstens an drei Abenden während des Krieges bei Frau S. … gewesen. Er habe ja gar nicht gewußt, ob S. (d.h. der Ehemann) gerade da sei, wenn er komme”.
Bezüglich dieser auch vom Sondergericht angenommenen abendlichen Besuche lassen es die Urteilsgründe aber gerade ausdrücklich dahingestellt, ob es dabei zum Geschlechtsverkehr mit Frau S. oder wegen
der Anwesenheit ihres Ehemannes nur zu Unterhaltungen gekommen sei. Zur Rechtfertigung der tatbestandlichen Relevanz greift hier das Urteil auf die rechtlich unerhebliche Hilfserwägung zurück, diese Besu‐
che hätten jedenfalls dem „Warmhalten des Verhältnisses” zu Frau S. gedient. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, daß ein Beweisantrag des damaligen Beschuldigten K. auf Vernehmung des
Ehemannes S. über dessen ständige abendliche Abwesenheit mit eben dieser Hilfserwägung und nicht etwa mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Beschuldigte habe auch tagsüber genug Gelegenheit
gehabt.
Das SchwurG hat übersehen, daß diese verschiedenen Hilfserwägungen ein nahezu untrügliches Kennzeichen dafür sind, daß die Angeklagten von der Begehung der Rassenschande, d.h. dem vollzogenen Ge‐
schlechtsverkehr, in dem hier maßgeblichen Zeitraum nach Inkrafttreten der VVO nicht überzeugt sein konnten.
c) Die vorstehenden, für eine bewußte Sachverhaltsverfälschung sprechenden Erwägungen finden ihre Bestätigung auch in Erklärungen, die die Angeklagten in früheren Verfahren abgegeben haben.
Der Angeklagte Dr. F. hat nach den vom SchwurG getroffenen - aber ebenfalls nicht ausreichend gewürdigten - Feststellungen sowohl im Nürnberger Juristenprozeß im Jahre 1947 als auch im Disziplinarverfah‐
ren gegen R. 1957/58 als Zeuge ausgesagt, daß nach seiner damaligen Überzeugung dem Beschuldigten K. Rassenschande nicht habe nachgewiesen werden können. Ferner erklärte er in einer eidesstattlichen
Versicherung v. 20. 11. 1946, deren Wahrheitsgehalt er noch in den Jahren 1957 und 1958 im Disziplinarverfahren gegen R. bestätigte, zum Prozeß gegen K. u.a., „das bestehende Recht (sei) erheblich umgebo‐
gen” worden.
Für die mangelnde Überzeugung des Angeklagten Dr. H. - er hatte damals von den Zweifeln des Ermittlungsrichters am dringenden Tatverdacht Kenntnis - von der Erweisbarkeit eines vorwerfbaren Sachverhalts
spricht die Tatsache, daß er bei der Urteilsberatung Bedenken gegen den Nachweis des vollzogenen Geschlechtsverkehrs erhoben hat. In diesem Zusammenhang ist schließlich von Bedeutung, daß er auch in
einer - später (1951) inhaltlich nochmals bestätigten - eidesstattlichen Versicherung v. 8. 3. 1947 das Urteil gegen K. als „untragbar, ungerecht und unmenschlich” bezeichnet hat.
Beide Angeklagte haben in verschiedenen eidesstattlichen Erklärungen, zu deren Wahrheitsgehalt sie sich bei späteren Gelegenheiten bekannt haben, auch bestätigt, daß sie die rechtswidrige Zielsetzung, die R.
mit dem Verfahren gegen K. verfolgt habe, erkannt hätten.
III. Alle diese Gesichtspunkte wird das SchwurG bei der erneuten Verhandlung zu berücksichtigen haben. Auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen wird es sich insbesondere auch mit den Beweggründen
des Handelns der Angeklagten auseinandersetzen müssen. Sollten sich die Angeklagten dabei beruhigt haben, daß K. als Jude nach der NS-Ideologie ohnehin ein „Nichts” war und sie deshalb bei einer rechts‐
widrigen Verurteilung kein Risiko, insbesondere keine Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung liefen, so läge darin ein niedriger Beweggrund (vgl. BGHSt. 18, 37, 39 = NJW 62, 2308; BGH, Urt. v. 7. 7. 1964 - 1
StR 37/64). Das SchwurG hat dieses Motiv zwar gesehen und es nicht ausgeschlossen. Es hat aber dessen Tragweite möglicherweise verkannt, weil es auf Grund unzulänglicher Feststellungen Furcht als tragen‐
den Beweggrund angesehen hat (vgl. unter A I).
Es ist auch nicht völlig auszuschließen, daß - zumindest bei dem Angeklagten Dr. F. - der Wunsch nach beruflichem Weiterkommen, also beruflicher Ehrgeiz, eine Rolle gespielt haben mag. Immerhin hatte der
Sondergerichtsvorsitzende R. nach den Feststellungen des SchwurG als Gaugruppenwalter des NS-Rechtswahrerbundes die einflußreichste Position innerhalb der Nürnberger Justiz inne; keine Beförderung und
kein Personalwechsel konnte ohne seine Zustimmung vollzogen werden. Tatsächlich wurde der Angeklagte Dr. F. Anfang 1943 zum Landgerichtsdirektor und kurze Zeit darauf als Nachfolger R.s zum Vorsitzen‐
den des Sondergerichts ernannt, wenngleich er dort wegen „unzureichender Härte” nach wenigen Monaten wieder abgelöst wurde. Das SchwurG hat diesen Gesichtspunkt bisher nicht geprüft.
B. Revisionen der Angeklagten. Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil kann wegen verschiedener sachlicher Fehler und Widersprüche in den Ausführungen des SchwurG
zur Frage der Rechtsbeugung als der Voraussetzung einer Verurteilung wegen Tötungsverbrechen keinen Bestand haben.
I. Einerseits spricht das SchwurG ganz umfassend von der Unhaltbarkeit der dem Sondergerichtsurteil zugrunde liegenden Feststellungen und stützt sich dabei insbesondere auf die eidesstattlichen Erklärungen
des Angeklagten Dr. F., nach denen dieser den Vorwurf der Rassenschande niemals für bewiesen hielt. Andererseits zieht das SchwurG jedoch einen Trennstrich zwischen der Beweislage für die Zeit vor und nach
der Eheschließung der Frau S. (Juli 1939). Bereits darin liegt eine Unstimmigkeit.
Bezüglich des Zeitraums vor der Eheschließung führt das Urteil des SchwurG aus, die Überzeugung der Angeklagten von der Erweislichkeit des Geschlechtsverkehrs K.s mit Frau S. „könne kaum widerlegt wer‐
den”, und ergänzt dies sogar dahin, daß „auch ein gewissenhafter und erfahrener Richter … den Nachweis als geführt ansehen konnte”. Für die Zeit danach verneint das SchwurG die Schlüssigkeit solcher Folge‐
rungen.
Diese Zäsur in der Beweislage mit der Eheschließung der Frau S., an deren häuslichen Verhältnissen sich im übrigen nichts wesentliches geändert hatte, weil sie ihren späteren
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Mann schon ein Jahr lang „beherbergte”, ist nicht haltbar. Die Erwägungen des SchwurG sind insoweit widersprüchlich. Es gesteht den Angeklagten zu, daß sie auch für den Zeitraum nach der Eheschließung den
Austausch sexuell bedingter Zärtlichkeiten zwischen K. und Frau S. für bewiesen halten konnten. Ließen aber solche Intimitäten nach Auffassung des SchwurG einen Schluß auf vollzogenen Geschlechtsverkehr
überhaupt zu, so konnte es folgerichtig den Angeklagten nicht vorwerfen, bei gleichbleibender Beweislage für die Zeit nach der Eheschließung S. derartige Folgerungen gezogen zu haben.
II. Auch die Ausführungen des SchwurG zur inneren Tatseite der Rechtsbeugung sind nicht frei von Mängeln.
1. Das SchwurG schließt auf den Vorsatz der Angeklagten aus der Gesamtheit der festgestellten Fehler des sondergerichtlichen Urteils. Insoweit ist bereits die Erwägung des SchwurG mißverständlich, daß bei
isolierter Betrachtung der einzelnen Fehler im einen oder anderen Fall nicht auszuschließen sei, daß Irrtum ihre Ursache gewesen sein könne. Die Gesamtheit der Fehler kann aber nicht vorsätzlich herbeigeführt
sein, wenn einzelne auf fahrlässigem Irrtum beruhen. Der Vorsatz muß vielmehr für jeden einzelnen Fehler feststehen, mag auch die Vielzahl hierfür ein Indiz sein (vgl. auch BGHSt. 10, 294, 298 = NJW 57, 1158).
Das SchwurG stützt sich bei der Begründung des Rechtsbeugungsvorsatzes entscheidend auf seine Hilfserwägung zum Ermessensmißbrauch bei der Strafbemessung. Die in diesem Zusammenhang festgestell‐
ten Mängel sind für das SchwurG ersichtlich ausschlaggebend. Dabei verkennt es aber offenbar, daß es sich bei der richtig verstandenen Sachverhaltsverfälschung und dem Ermessensmißbrauch um wesensver‐
schiedene alternative Begehungsmöglichkeiten der Rechtsbeugung handelt, denen jeweils eine spezifische Vorsatzrichtung zugeordnet ist. Vorliegend mußte danach feststehen, daß die Angeklagten bewußt den
Sachverhalt verfälscht haben. Da aber das SchwurG den Vorsatz nur aus der Gesamtheit der Fehler herleiten zu können glaubt und dabei den Strafzumessungserwägungen des sondergerichtlichen Urteils - de‐
nen allerdings bei der Bewertung der Gesamttendenz dieses Urteils ein Indizwert zukommen kann - die entscheidende Bedeutung beimißt, bleibt es zweifelhaft, ob es den Nachweis eines Rechtsbeugungsvorsat‐
zes im Sinne einer Sachverhaltsverfälschung für erbracht hielt.
2. Bedenklich sind schließlich die Erwägungen des SchwurG zur inneren Tatseite der Rechtsbeugung auch insoweit, als sie den Tatbestand des § 4 VVO betreffen.
Das Urteil des Sondergerichts hat den damaligen Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt des § 4 VVO, der den Ausspruch der Todesstrafe tragen sollte, angelastet, er habe unter Ausnutzung der kriegsbedingten
Abwesenheit des Ehemannes S. Rassenschande getrieben. Das SchwurG führt hierzu aus, es fehle - unabhängig von der Frage der Erweisbarkeit eines Geschlechtsverkehrs - an dem Merkmal der Ausnutzung.
Denn der Ehemann S. sei in seiner Heimatstadt N. stationiert und nicht kaserniert gewesen; er habe zu Hause schlafen und auch tagsüber dort hereinschauen können. Das SchwurG hat aber nicht festzustellen
vermocht, daß diese besonderen Vergünstigungen S.s den Angeklagten bei der Urteilsfindung bekannt waren. Es wirft den Angeklagten deshalb insoweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor.
Den Vorsatz der Rechtsbeugung vermag nur ein bewußter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zu begründen. Ein solcher ist aber in diesem Zusammenhang nicht hinreichend dargetan. Das SchwurG hat nicht
ausgeführt, aus welchen besonderen Gründen für die Angeklagten Veranlassung bestanden haben soll, den Normalfall der Kasernierung, der eine regelmäßige Anwesenheit S.s in seiner Wohnung ausgeschlos‐
sen hätte, in Zweifel zu ziehen. Selbst der Beweisantrag der Verteidigung K.s ließ die insoweit außergewöhnlichen Umstände nicht erkennen.
III. Diese fehlerhaften Erwägungen beruhen darauf, daß das SchwurG die Frage der Sachverhaltsverfälschung von einem unzutreffenden Ansatzpunkt her beurteilt hat. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Re‐
vision der StA Bezug genommen werden (unter A II).
Das Urteil war mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das SchwurG zurückzuverweisen.
S.
Anm.
Anm. d.
d. Schriftltg.:
Schriftltg.:
Vgl. hierzu den Aufsatz von Spendel in ds. Heft S. 537, u. die dort angeführte Lit. Die ob. zit. Entsch. BGHSt. 18, 37 = NJW 62, 2308 ist bei LM Nr. 3 zu § 69 StGB u. bei LM Nr. 52 zu § 211 StGB von Hengsberger
besprochen.
1
Leitsätze der Schriftltg.
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