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Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
BVerfG 1. Senat 3. Kammer
28.09.2017
Normen:
1 BvR 1789/17
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr178917
Nichtannahmebeschluss
Art 103 Abs
1 GG, § 90
Abs 2 S 1
BVerfGG, §
321a ZPO
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.
Verfahrensgang
vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG
den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf
der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts
aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>;
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -,
juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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