Mitarbeiter zudem auf E-Mail-Adressen hin, die ihr Sohn im Internet gefunden habe, und die man nutze könne, um neue Nutzer für „Altermedia" zu werben. Die Angeklagte erstellte zudem im Mitarbeiterbereich den neuen Thread „Beiträge doppelt/dreifach“ und wies dort in der Folge mehrfach auf wiederholt eingestellte Beiträge hin, damit diese von den Administratoren und Super-Moderatoren gelöscht werden konnten. 407 Ihre Moderatorentätigkeit übte die Angeklagte S. zumindest ganz überwiegend in ihrer Wohnung in [...], [...], aus. 408 Der Angeklagte K. war mit der Tätigkeit der Angeklagten S. so zufrieden, dass er schon Ende März 2014 erwog, sie zur Super-Moderatorin zu befördern. Hierzu kam es in der Folgezeit aus nicht näher feststellbaren Gründen indes nicht. 409 Im April 2015 erhielt die Angeklagte S. aufgrund einer Mitteilung ihrer Bank, bei der wegen der vorliegenden Tatvorwürfe Finanzermittlungen durchgeführt wurden, Kenntnis davon, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen „Bildung einer kriminellen Vereinigung“ geführt werde. Sie erwog deshalb zunächst, von ihrem Moderatorenamt zurückzutreten, wovon sie aber wieder Abstand nahm. In der Folgezeit reduzierte sie zwar ihre Tätigkeiten auf der Seite erheblich, verfasste aber bis zur Abschaltung der Seite weiterhin Beiträge und nahm – wie oben dargelegt – noch am 4. Januar 2016 unter Verwendung ihrer Moderatorenbefugnisse die Änderung eines Beitrags vor. 410 32. Veröffentlichung des Artikels „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ (Fall 7 der Anklage) 411 Am 4. Februar 2014 um 19.28 Uhr stellte die Angeklagte V. auf der Startseite von „Altermedia“ den Artikel „Auschwitz: 10 Freßpakete pro Monat und Kopf = Vernichtungslager?“ ein, als dessen Verfasser H. angegeben wurde. Der Artikel hatte folgenden Wortlaut: 412 »Das hätte ich nicht gedacht, daß eine solche Versorgung von außen möglich und auch tatsächlich war. Aber es gibt ein Buch des IfZ München, bereits aus dem Jahre 2000, welches alle Kommandanturbefehle des KL Auschwitz zwischen 1940 und 45 auflistet. Und das wirft ganz neue Lichter auf solche Lager und haut "den Eskimo vom Schlitten", wenn ich mal so jahreszeitlich und umgangssprachlich aktuell bewerten darf. Zum Beispiel der Standortsonderbefehl vom 14. Februar 1944. Darin heißt es unter anderem: 413 "Andererseits muß, wie mehrfach befohlen, alles getan werden, um die Arbeitsfähigkeit und Arbeitskraft der Häftlinge zu erhalten." 414 Zur gleichen Zeit – wie F. Meyer 2002 schreibt –, als die Krematorien angeblich Tag und Nacht liefen, ist "mehrfach befohlen" worden, eine "gute Behandlung" der Häftlinge zu sichern, diese "nach ordentlich getaner Arbeit auch entsprechend behandelt" werden. 415 "Das Wichtigste sei nochmals gesagt": 416 1. Pro Tag nur ein Zählappell von maximal 10-15 Minuten Dauer. (Hörte und las man nicht immer von stundenlangen Appellen in Kälte, Eis und Schnee?) - Seite 51 von 211 -

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