Nutzer mit dem Nutzernamen „Ludwig der Eiserne“ oder weitere unbekannt gebliebene
Personen dem Betreiberteam angehörten, ist nicht feststellbar.
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5. Indizierung der Seite „Altermedia-Deutschland.info“
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Mit Entscheidung vom 29. März 2012 wurde das Internetangebot „http://altermediadeutschland.info“ durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert
und in Teil D der Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen. Eine Zustellung der
Indizierungsentscheidung an J.S. als den vermeintlichen Anbieter der Seite schlug wegen
dessen Aufenthalts in den Vereinigten Staaten von Amerika fehl. Die Angeklagten V. und
K. erlangten von der Entscheidung der Bundesprüfstelle erst zu einem nicht mehr näher
feststellbaren Zeitpunkt einige Monate später Kenntnis, als ein Nutzer sie darüber informierte, dass er von einer Jugendschutzorganisation eine Abmahnung erhalten habe, weil
er auf seiner eigenen Internetseite einen Werbebanner für „Altermedia-Deutschland.info“ angebracht hatte.
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B. Der Betrieb der Internetseite „Altermedia“ ab dem 16. Juni 2012
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1. Verleihung von Moderatorenbefugnissen an „Freidenker“ (Fall 1 der Anklage)
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Am 16. Juni 2012 wurden dem nicht identifizierten Benutzer „Freidenker“, der schon seit
dem 15. Januar 2012 als Benutzer der Seite registriert war und wie der Angeklagte K.
den sogenannten „[...]“ angehörte, vom Angeklagten K. in Absprache mit der Angeklagten V. Moderatorenbefugnisse verliehen. Er sollte nach dem übereinstimmenden Willen
der Angeklagten V. und K. und seiner selbst als neuer Forenleiter an der Internetseite
„Altermedia“ mitarbeiten.
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a) Ziele der Betreiber der Seite
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Ziel der Angeklagten V., K., des Moderators „Freidenker“ und etwaiger weiterer Mitbetreiber der Seite war es, dem sogenannten Nationalen Widerstand dauerhaft eine Internetseite zur Verfügung zu stellen, auf der die Meinungen und Positionen, die dieser
Grundhaltung entsprachen, ohne Einschränkung kundgetan werden durften, unabhängig
davon, ob die jeweilige Äußerung den Tatbestand des § 130 StGB oder sonstiger deutscher Straftatbestände erfüllte oder nicht. Es sollte gerade das besondere Kennzeichen
der Seite „Altermedia“ sein, dass dort auch solche Artikel und Beiträge veröffentlicht
wurden, die strafbare Inhalte hatten.
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Sowohl die Angeklagten V. und K. als auch der nicht identifizierte „Freidenker“ erwarteten aufgrund dieser Ausrichtung der Seite, dass sowohl von den Nutzern als auch von
den jeweils anderen Mitarbeitern des Forums Artikel, Kommentare und Beiträge eingestellt würden, durch die die systematische Ermordung von Millionen von Juden unter der
Herrschaft des Nationalsozialismus geleugnet würde; dabei hielten sie es zumindest für
möglich, dass solche Verbrechen richtigerweise wirklich stattgefunden hatten. Zudem
gingen sie davon aus, dass auch Kommentare und Beiträge eingestellt würden, in denen
Juden, Muslime, Ausländer und Flüchtlinge in einer menschenverachtenden Weise beschimpft und als minderwertig dargestellt würden und dass auch Appelle veröffentlicht
würden, die dazu aufriefen, mit Gewalt oder anderen auf Schädigung oder Benachteiligung abzielenden Maßnahmen gegen solche Personen oder Personengruppen vorzugehen. Sie erkannten, dass solche Beiträge geeignet waren, die Stimmung gegenüber den
betroffenen Personengruppen zusätzlich anzuheizen und deren Sicherheitsempfinden zu
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