Gericht: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen: ECLI: Dokumenttyp: Quelle: OLG Stuttgart 5. Strafsenat 08.02.2018 ja 5 - 2 StE 21/16 ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0208.5.2STE21.16.00 Urteil Tenor Die Angeklagte V. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in 18 Fällen, davon in 17 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte K. wird wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagte T. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur Volksverhetzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagte S. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Beihilfe zur Volksverhetzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: Bei der Angeklagten V.: § 129 Abs. 1 und Abs. 4 Hs. 1 StGB in der Fassung vom 24. Juni 2005, § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 b), Abs. 3 und Abs. 5 StGB in der Fassung vom 16. März 2011, § 130 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c), Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 StGB in der Fassung vom 21. Januar 2015, §§ 11 Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53, 56 Abs. 1 und 2 StGB. - Seite 1 von 211 -

Select target paragraph3