über jeder Abweichung von dem insoweit "volkspädagogisch erwünschten Geschichtsbild" (Golo Mann) bedarf es nur des Stichworts "Auschwitz", um an der
grundsätzlichen Verworfenheit des deutschen Volkes keinen Zweifel mehr zu lassen. Auf diese Weise wird jeder beliebige Aspekt der deutschen Vergangenheit
in den Schatten von Auschwitz gestellt, des Symbols für das absolut Böse! -- Die
Diskussion über das Dritte Reich ist damit gewöhnlich beendet, weil alles andere
dann nur noch nebensächlich erscheint. Die Wiedergewinnung nationaler Selbstachtung aber wird so praktisch unmöglich gemacht.«
345
Es folgte die Angabe der Quelle, unter der der Text im Internet heruntergeladen werden
konnte. Anschließend hieß es weiter:
346
»***
Hier nimmt Stäglich direkt Bezug auf die Bedeutung des Frankfurter AuschwitzProzesses und zeigt auf, warum auch in nationalen Kreisen vielerorts der Mythos
Auschwitz geglaubt wird.
347
"Indessen vermag das allein die Begründung und Verfestigung des AuschwitzMythos nicht zu erklären, weil nicht einmal jene Kreise unseres Volkes dagegen
gefeit erscheinen, denen z.B. der Gaskammerschwindel von Dachau durchaus
bekannt ist. Wer die Publikationen aus nationaler Feder verfolgt, weiß, daß auch
in ihnen der Begriff "Auschwitz" vielfach kritiklos als Synonym für "Völkermord"
gebraucht wird. Zum Teil mag das aus Gedankenlosigkeit geschehen, was allerdings auch unverzeihlich wäre. Teilweise steht aber auch hier bereits eine entsprechende Überzeugung dahinter, wie mir bei der Diskussion dieses Themas
mit Redakteuren solcher Publikationen klar geworden ist. Als Begründung für
diese Einstellung wird gewöhnlich auf die "Ergebnisse" des ersten Frankfurter
Auschwitz-Prozesses hingewiesen. So dürfte wohl der eigentliche Grund für die
willige Annahme des Auschwitz-Mythos durch breite Bevölkerungskreise darin zu
sehen sein, daß ein deutscher Richterspruch trotz mancher Angriffe auf die Justiz auch heute noch bedingungsloses Vertrauen genießt. Richterliche Objektivität und Autorität stehen im allgemeinen außerhalb jeder Diskussion. Ob das bei
eindeutig politischen Gerichtsverfahren, wie dem sog. Auschwitz-Prozeß, angebracht ist, dazu wird im Verlaufe dieser Untersuchung noch manches zu sagen
sein. An dieser Stelle soll vorerst nur festgestellt werden, daß es niemals die Aufgabe von Gerichten sein kann, verbindliche historische Feststellungen zu treffen,
wenn dies auch mit Sicherheit für bestimmte Kreise der eigentliche Zweck der
sogenannten NSG-Verfahren und insonderheit des Auschwitz-Prozesses gewesen
ist.«
348
Der Artikel schloss mit der Angabe der Fundstelle, unter der der zuletzt genannte Text
im Internet heruntergeladen werden könne.
349
Wie auch die Angeklagte V. erkannte, konnte ein verständiger und unvoreingenommener Leser diesen Artikel nur dahingehend verstehen, dass die historisch anerkannte Ermordung von Hunderttausenden von Juden im Vernichtungslager Auschwitz nicht stattgefunden habe. Die Angeklagte V. erkannte zudem, dass sie sich diese Aussage in einer
unmissverständlichen Weise zu eigen machte, indem sie darauf hinwies, wie treffend die
Ausführungen Stäglichs seien.
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