beeinträchtigen. Dies entsprach aufgrund ihrer rechtsradikalen Einstellung aber ihrem
Willen.
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b) Organisation und Aufgabenverteilung im Betreiberteam
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Nach dem übereinstimmenden Willen von V., K. und „Freidenker“ war ihre Gruppe hierarchisch strukturiert und unterstand der Führung durch die Angeklagten V. und K., die
eine Doppelspitze bildeten. Der Angeklagte K. hatte bereits am 19. Mai 2012 Mitarbeiterregeln verfasst, die etwa die Anwesenheitszeiten für Mitarbeiter, den Umgang mit
„normalen“ Nutzern und Vorgaben zur Verschlüsselung der Daten enthielten und durch
die klargestellt wurde, dass Mitarbeiter nicht über den Regeln stehen würden und die Administratoren sich das „indiskutable“ Recht vorbehielten, Mitarbeiter zu degradieren. Sofern Entscheidungen zu treffen waren, konnte sich „Freidenker“ daher zwar an etwaigen
Diskussionen beteiligen, die Befugnis zur Letztentscheidung stand aber nur den Angeklagten V. und K. gemeinsam zu. Diese wählten die (weiteren) Moderatoren (und später
die Super-Moderatoren) aus, und auch das Recht, Artikel auf der Startseite der Seite zu
veröffentlichen und damit prägenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite zu
nehmen, stand nur ihnen zu.
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Die hierarchische Struktur wurde von „Freidenker“ nicht aus persönlicher Verbundenheit
mit V. und K., sondern deshalb akzeptiert, weil die Administratoren sich ebenso wie er
aufgrund ihrer gemeinsamen rechtsradikalen Überzeugung dem Ziel verpflichtet fühlten,
eine gänzlich unzensierte Internetseite für den sogenannten Nationalen Widerstand zu
schaffen, und ihre Befugnis zur Letztentscheidung auch in diesem Sinne ausübten. V., K.
und „Freidenker“ sahen sich dabei als eine „Mannschaft“, die zusammen an der gemeinsamen Aufgabe arbeitete.
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Die Angeklagten V. und K. hatten ihre Aufgabenbereiche untereinander aufgeteilt. Die
Angeklagte V. war in erster Linie für die Entscheidung zuständig, welche Artikel auf der
Startseite veröffentlicht wurden. Hierbei handelte es sich vorwiegend um Texte, die Dritte verfasst hatten und die sodann an die Angeklagte V. übermittelt oder von ihr selbst im
Internet recherchiert worden waren. Aus diesen wählte V. die Artikel aus, die ihr geeignet erschienen, passte das Schriftbild und die Formatierung an das Erscheinungsbild der
Startseite von „Altermedia“ an, berichtigte etwaige Schreibfehler oder grammatikalische
Unstimmigkeiten und stellte sie sodann auf der Startseite ein. Darüber hinaus verfasste
die Angeklagte V. hin und wieder auch selbst Artikel, die von ihr sodann auf der Startseite veröffentlicht wurden. Insgesamt wurden von der Angeklagten V. in der Zeit vom 17.
Juni 2012 bis zur Schließung der Seite am 26. Januar 2016 mehr als 7.000 Artikel auf der
Startseite eingestellt. Durch die Auswahl und Veröffentlichung der Artikel auf der - jedermann zugänglichen - Startseite hatte die Angeklagte V., wie von ihr beabsichtigt, bestimmenden Einfluss auf die inhaltliche Ausrichtung der Seite. Darüber hinaus fiel die Vermietung von Werbeflächen in die Zuständigkeit der Angeklagten V.. Die Erstellung von
Sicherungsdateien war ebenfalls im Wesentlichen ihre Aufgabe. Schließlich war sie auch
in erster Linie Ansprechpartnerin für die Nutzer der Seite und beantwortete deren Fragen
oder Beschwerden.
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Der Angeklagte K. war weiterhin für die technische Betreuung der Internetseite zuständig. Er nahm die Updates der Forensoftware vor, installierte Erweiterungen der Software
wie Add-ons und Plug-Ins, übernahm die erforderlichen Wartungsarbeiten und Reparaturtätigkeiten und legte neue Unterforen an. Darüber hinaus fiel die Konfiguration und
technische Betreuung sowie die Bezahlung des Servers in seinen Zuständigkeitsbereich.
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